Die Kommunalsteuer und ihre Bemessungsgrundlage




Während unter Kommunalsteuer allgemein eine Steuer verstanden wird, die durch Kommunen erhoben wird, ist dies in Österreich der Name einer Steuer für Arbeitgeber. Es ist erwähnenswert, dass die Kommunalsteuer eine lohnabhängige Gemeindeabgabe ist und von den Gemeinden erhoben wird. Die Kommunalsteuer ist jedoch bundesgesetzlich geregelt.

Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Bruttolohn der jeweiligen Arbeitnehmer. Auf diese hat der zuständige Arbeitgeber drei Prozent als Kommunalsteuer zu zahlen. Diese ist sowohl bei Einkommensteuer als auch bei der Körperschaftsteuer eine abzugsfähige Betriebsausgabe. Es muss daher beachtet werden, dass als Steuerschuldner der Unternehmer in Betracht kommt, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Sollte bei einem Unternehmen die monatliche Bruttolohnsumme und Gehaltssumme Euro 1.460,- nicht übersteigen, kann ein Freibetrag von Euro 1.095,- abgezogen werden.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Ruhebezüge und Versorgungsbezüge sowie gesetzliche und freiwillige Abfertigungen nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen. Es ist erwähnenswert, dass das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66 Prozent der Bemessungsgrundlage sowie Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögengsmassen, wie beispielsweise etwa Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Vereinie, Stiftungen, Fonds und Anstalten von der Kommunalsteuer befreit sind, soweit sie mildtätigen Zwecken oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Jugend-, Familien-, Kinder-, Kranken-, Behinderten-, Blindenfürsorge und Altenfürsorge dienen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Kommunalsteuererklärung über Finanz-Online dann besteht, wenn der Unternehmer über einen Internet-Anschluss verfügt. Außerdem werden die Kommunalsteuererklärungen ohne inhaltliche Prüfung durch das Bundesministerium für Finanzen an die zuständigen Gemeinden unverzüglich weitergeleitet. Wenn dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung jedoch mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, ist den erhebungsberechtigten Gemeinden die Steuererklärung somit in Papierform, unter Verwendung amtlicher Vordrucke, zu übermitteln.

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