Was ist die E-Card ?




Die E-Card ist eine Karte aus Plastik, in der ein Chip installiert ist. Auf diesem Chip werden verschiedene Daten gespeichert. Diese Daten sollen bei der Administration des Versicherungssystems behilflich sein. Die E-Card ist aber nur ein Teil eines ganzen elektronischen Systems. Wie auch in anderen staatlichen Verwaltungsbereichen, erfolgt bei den Sozialversicherungen die Administration mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung. Das heißt es werden keine Ordner und Aktenschränke mehr angelegt. Alle Daten, die für den Verwaltungsbereich notwendig sind, werden in einem elektronischen System gespeichert. Bei dem Umfang an Daten, die nach dem Gesetz gespeichert werden müssen, wäre es vermutlich auch nicht möglich diese in einem Archiv anzulegen. Keine Behörde hätte so viel Platz für derartige Berge von Akten. Das elektronische Verwaltungssystem der Sozialversicherungen hat den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. Auf der E-Card werden der Name, das Geschlecht und das Geburtsdatum der Person gespeichert. Dazu kommt die Sozialversicherungsnummer.

Es werden auch Daten aufgenommen, die die Chipkarte selbst betreffen. Das sind das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des Chipkartenausstellers und die Chipkartennummer samt Gültigkeitskennzeichnung. Ebenso werden auch sonstige gesetzlich vorgesehene Daten auf dem Chip gespeichert. Für Zwecke der medizinischen Versorgung des Karteninhabers im Notfall, können dafür relevante Daten auf der E-Card gespeichert werden. Dies darf aber nur aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen geschehen.

Die Eintragung von Notfallsdaten darf nur von einer entsprechend geschulten Person vorgenommen werden. Das gleiche gilt für die Änderung und die Löschung von solchen Daten. Die auf der E-Card gespeicherten Notfallsdaten dürfen nur für den Zweck der medizinischen Versorgung des Karteninhabers verwendet werden. Eine andere Verwendung ist verboten und strafbar. Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat derartige Verstöße zu ahnden. Das Ausmaß der Strafe beträgt bis zu Euro 18.890,-.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel