Datenschutz und Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten




Zu berücksichtigen ist, dass jede Person ein Anspruch auf Geheimhaltung von Daten hat, die personenbezogen sind, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Achtung seines Privatlebens und Familienlebens. Solch ein schutzwürdiges Interesse besteht nicht, wenn die Daten allgemein verfügbar sind oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen nicht geheimhaltungswürdig sind. Nur wenn die Verwendung personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person erfolgt bzw. wenn die Verwendung solcher Daten mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgt, sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruches nur zur Wahrung berechtigter Interessen einer anderen Person zulässig, wie z.B. bei notwendigen Eingriffe einer staatlichen Behörde aufgrund des Gesetzes. Außerdem dürfen Gesetze die Verwendung schutzwürdiger Daten nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen, wobei sie jedoch gleichzeitig eine Garantie für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person festlegen müssen. Wenn die Beschränkung zulässig ist, dürfen solche Grundrechtseingriffe jedoch nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Zu beachten ist auch, dass jede Person das Recht auf Auskunft darüber hat, wer welche Daten über ihn verarbeitet sowie woher die Daten stammen und wozu die Daten verwendet werden und auch an wen die Daten übermittelt werden, soweit ihre personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmt sind, also ohne Automationsunterstützung. Außerdem hat jede Person das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten sowie auch das Recht auf Löschung unzulässig verarbeiteter Daten. Unter personenbezogene Daten sind Angaben über Betroffene, welche die Identität der betroffenen Person bestimmt. Zu beachten ist, dass Daten nur auf rechtmäßige Weise verwendet werden dürfen sowie nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt werden können. Es ist erwähnungswert, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung von Daten dann nicht verletzt sind, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder wenn die betroffene Person der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat. Dabei muss beachtet werden, dass ein Widerruf jederzeit möglich ist, welcher wiederum zur Unzulässigkeit der weiteren Datenverwendung führt.

Zur Erbringung von Dienstleistungen können auch Daten überlassen werden; hierbei ist es wichtig die Zulässigkeit der Datenüberlassung zu prüfen. Es ist erwähnenswert, dass Auftraggeber bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen dürfen, wenn diese Dienstleister versichern, eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung anzubieten. Bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber haben Dienstleister die Pflicht diese Daten ausschließlich für Aufträge des Auftraggebers zu verwenden, denn die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers ist ausdrücklich verboten. Für die Dienstleistung dürfen insbesondere nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich gegenüber dem Dienstleister zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Zu beachten ist, dass der Datenverkehr ins Ausland unter anderem dann genehmigungsfrei ist, wenn die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurde oder wenn die Übermittlung bzw. Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Außerdem ist die Übermittlung von Daten ins Ausland auch dann genehmigungsfrei, wenn diese Daten für private Zwecke bzw. für publizistische Tätigkeiten angewendet werden, aber auch wenn die betroffene Person ihre Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung ihrer Daten ins Ausland gegeben hat. Wenn jedoch der Datenverkehr mit dem Ausland nicht genehmigungsfrei ist, muss der Auftraggeber unbedingt vor der Datenübermittlung oder Datenüberlassung in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen. Wenn dies genehmigt wurde, muss die Datenschutzkommission eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland genehmigt wurde zum Registrierungsakt geben und die Genehmigungserteilung im Datenverarbeitungsregister anmerken.

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