Meldepflichtige und anzeigepflichtige Krankheiten




Meldepflichtig bzw. anzeigepflichtig sind unter anderem Verdachtsfälle, Erkrankungsfälle und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöse Hepatitis, wie die Hepatitis A, B, C, D, E und G, AIDS, Hundbandwurm und Fuchsbandwurm, Infektion mit dem Influenzavirus A/H5N1 (also Vogelgrippe) oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Masern, Milzbrand, Pest, Amöbenruhr, SARS, Typhus sowie Bissverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere (also Tollwut), Keuchhusten, Malaria, Röteln, Scharlach sowie Tuberkulose.

Alle soeben genannten Erkrankungen bzw. Sterbefälle aufgrund soeben genannten Erkrankungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. den Gesundheitsamt, in deren Gebiet sich der Erkrankte aufhält oder in deren Gebiet die erkrankte Person gestorben ist, innerhalb von vierundzwanzig Stunden anzuzeigen. Es gibt bestimmte Personen die zur Anzeige verpflichtet sind. Zur Erstattung der Anzeige sind unter anderem auf jeden Fall der behandelnde Arzt, in Krankenanstalten der Krankenanstaltenleiter bzw. der Abteilungsvorstand, jedes Labor, welches den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert hat, die zugezogene Hebamme, Pflegepersonen, der Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten bezüglich der Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten, die unter ihrer Leitung stehen sowie der Totenbeschauer verpflichtet.

Das Krankenhaus bzw. Labor ist verpflichtet die erhobenen Daten in Bezug auf meldepflichtige Krankheiten zu sammeln, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde diese zu verarbeiten hat. Im Register verarbeitet werden Daten zur Identifikation der erkrankten Person, die Erkrankung, an meldepflichtige Krankheiten verdächtige Personen, Gebissenen, Verstorbenen, deren Sozialversicherungsnummer, bei Verstorbenen das Sterbedatum und die Todesursache, für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten, wie z.B. die Vorgeschichte und der Krankheitsverlauf, sowie Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen. Zu beachten ist jedoch, dass der direkte Personenbezug unverzüglich gelöscht wird, sobald er für die Erhebungszwecke über das Auftreten der anzeigepflichtigen Krankheit, über deren Verhütung und Bekämpfung nicht mehr erforderlich ist. Bei einer anzeigepflichtigen Krankheit sind sodann unverzüglich alle erforderlichen Erhebungen zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen. Personen, die von anzeigepflichtigen Krankheiten betroffen sind, müssen von anderen Personen abgesondert werden, um eine Ansteckungsgefahr zu verhindern. Wenn solch eine Absondere nicht in der Wohnung des Kranken erfolgen kann, muss die erkrankte Person unverzüglich in einer Krankenanstalt oder in einem anderen geeigneten Raum untergebracht werden, falls diese Überführung ohne Gefährdung des Erkrankten erfolgen kann.

Außerdem ist zu beachten, dass Gegenstände und Räume, die mit Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit infiziert sind, der behördlichen Desinfektion unterliegen. Wenn eine zweckmäßige Desinfektion nicht möglich ist bzw. zu kostspielig ist, kann der betreffende Gegenstand vernichtet werden. Es ist erlaubt Bewohner von Ortschaften oder von Häusern, in denen eine anzeigepflichtige Krankheit aufgetreten ist unter anderem vom Besuch von Lehranstalten, Kindergärten oder ähnlichen Anstalten auszuschließen. Die Anstaltsleitung ist von der erfolgten Ausschließung zu verständigen. Zu beachten ist weiters, dass die Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen anordnen kann, wenn dies im Bezug auf meldepflichtigen bzw. anzeigepflichtigen Krankheiten zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.

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