Das Grundrecht auf Datenschutz




Ein Recht auf Datenschutz im offiziellen Grundrechtskatalog wird man nicht finden. Dieses Grundrecht ist in einem eigenen Verfassungsgesetz geregelt. Das Grundrecht auf Datenschutz gewährt neben der Geheimhaltung von personenbezogenen Daten auch das Recht auf Auskunft, seine eigenen Daten betreffend natürlich, und auch das Recht auf Richtigstellung oder Löschung seiner Daten.

Der Begriff personenbezogene Daten ist weit. Unter personenbezogene Daten versteht man alle Daten die das Privatleben und Familienleben betreffen genauso wie jene, die auch das Berufsleben betreffen oder in einer Firma die allfälligen Wirtschaftsdaten. Daher genießen auch juristische Personen den Datenschutz. Juristische Personen sind unter anderem beispielsweise etwa Firmen, Vereine oder Gesellschaften. Geschützt sind alle Daten, egal wie sie erfasst werden; herkömmlich wie beispielsweise das handausgefüllte Formular oder automationsunterstützt, jenes Formular, welches auf Computern direkt ausgefüllt wird. Diese Daten müssen in einer Datei aufscheinen. Als Datei im Sinne des Datenschutzes bezeichnet man jene strukturierte Sammlung von Daten, die man zumindest nach einem Suchkriterium sondieren kann; also sei es nach Geschlecht (männlich, weiblich) oder Geburtsjahr, Wohnort usw.

Jener Kreis von Personen, die das Grundrecht auf Datenschutz verpflichtet, ist weit: jeder, der Daten aus welchem Zweck auch immer sammelt. Damit werden auch nicht staatliche Organe und Personen verpflichtet. Dies ist für die Grundrechte in Österreich beinahe einzigartig. Denn normalerweise verpflichten die Grundrechte nur staatliche Organe, nie aber private. Aber gerade durch Privatpersonen ist eine große Gefahrenquelle gegeben, dass gerade auch sensible Daten weiter gegeben werden. Man denke nur an einen Arztbesuch.

Das Grundrecht auf Geheimhaltung ist wohl jenes, welches wir uns primär vorstellen, wenn vom Datenschutz die Rede ist. Jedermann hat ein Interesse, dass seine Daten geheim bleiben, insbesondere im Hinblick auf das Privatleben und Familienleben. Jene Daten müssen aber grundsätzlich geheim sein, um geheim zu bleiben. Daten, die jedermann weiß oder ohne Probleme herausfinden kann, wie etwa durch Blick ins Telefonbuch, sind keine geheime Daten. Geheim sind Daten jedenfalls auch dann, wenn sie nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt sind. Das wäre beispielsweise die Krankenakte, da nur die behandelnden Ärzte oder das Pflegepersonal um die Krankheiten wissen, aber der Kreis an Personen lässt sich gut eingrenzen. Weiters muss ein gewisses Interesse an der Geheimhaltung jener Daten bestehen.

Der Datenschutz verbietet die Weitergabe jener Daten. Aber die verpflichteten Personen, wie beispielsweise etwa der Arzt, darf auch nicht zur Weitergabe verpflichtet werden. Eine Weitergabe ist nur mit Zustimmung des Geschützten möglich. Ohne dessen Zustimmung ist die Weitergabe nur dann zulässig, wenn andere berechtigte Interessen bestehen. Die Grenze, welche Interessen nun schützenswerter sind, welche überwiegen, ist oft sehr schwer zu finden. Je sensibler die Daten sind, um welche es sich handelt, desto größer ist das Interesse an der Geheimhaltung. Dies wären zum Beispiel Krankendaten. Dagegen ist die Postanschrift weniger sensibel, da man sie meist sowieso inzwischen herausfindet, wenn man den Namen kennt, wie beispielsweise etwa durch Blick ins Telefonbuch. Eingriffe in den Datenschutz von Behörden bedürfen jedenfalls eines Gesetzes. Sie sind unter den Bedingungen öffentliche Ordnung und Sicherheit, zur Strafverfolgung usw. zulässig.

Besonders schutzwürdige sensible Daten sind alle jene Daten natürlicher Personen, also keine Firmen bzw. Vereine, welche sich mit der rassischen und ethnischen Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit und ihr Sexualleben befassen. Hier sind gesetzliche Beschränkungen nur wegen besonders wichtiger Interessen zulässig. Gerade der Punkt wegen religiöser Überzeugung rückte im Rahmen des Terrorismusbekämpfens in den letzten Jahren immer wieder in den Vordergrund. Da der Terrorismus eine Bedrohung für die Öffentlichkeit dar stellt, wird ein Zugang zu den Daten aus diesem Grund zulässig sein. Bedenklich ist nur, dass einfach viele Personen vom Datenschutzeingriff betroffen sind, welche keinerlei Gefahr für die Sicherheit darstellen. Gerade in diesen Zusammenhang sei die Einführung von Nacktscannern auf Flughäfen zu erwähnen. Ein Sammeln von Daten auf Vorrat ist jedenfalls ein Eingriff, der gegen das Datenschutzgesetz verstößt. Eine Anonyme Veröffentlichung von Daten muss die Anonymität auch wirklich garantieren. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn nur ein sehr kleiner Kreis von Personen von der Veröffentlichung betroffen ist und jeder 2+2 zusammen zählen kann und weiß wessen Daten dies sind.

Das Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung der Daten sind Ansprüche,die in den einzelnen Gesetzen näher ausgestaltet werden. Der Gesetzgeber hat einen gewissen Spielraum, so kann die Richtigstellung von Daten im Telefonbuch ein anderes Verfahren (Formular) zugrunde liegen als in anderen rechtlichen Gebieten, zB dem Passwesen (Eintragung einer Namensänderung) usw. Wenn Kosten bei Änderung der Daten entstehen, können diese auch auf die Personen übergewälzt werden, dies widerspricht nicht dem Datenschutz.

Meint jemand, dass er von öffentlicher Hand in seinem Recht auf Datenschutz verletzt wurde, so muss er sich mit seiner Beschwerde an die Datenschutzkommission wenden. Die Datenschutzkommission ist eine weisungsfreie Behörde und einem Gericht somit in gewisser Weise ähnlich. Hat eine Privatperson die Daten einer anderen Privatperson unrechtmäßig der Öffentlichkeit preis gegeben, so sind die einschlägigen Zivilrechtswege einzuschlagen. Zum Teil wird sich eine solche Rechtsverletzung nach Schadenersatz richten, sie kann sich aber auch nach verschiedenen speziellen einzelnen Gesetzen richten, wie das Mediengesetz usw. Hier ist jedenfalls professionelle juristische Hilfe anzuraten.

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