Bereiche des Datenschutzgesetzes




Das Datenschutzgesetz unterscheidet zwischen dem privaten und dem öffentlichen Bereich. Vom öffentlichen Bereich ist dann die Rede, wenn die Daten im Auftrag einer staatlichen Einrichtung verwendet werden. Staatliche Einrichtungen in diesem Sinne sind etwa die Organe der Gemeinden, der Länder oder des Bundes. Dazu zählen die Organe der Bundespolizei, die Organe der Finanzämter, die Organe der Bezirkshauptmannschaften oder auch die Bürgermeister der Gemeinden, um die wichtigsten zu nennen.

Ebenso zu den staatlichen Organen zählen privatrechtlich organisierte Unternehmen, die im Auftrag des Staates tätig sind. Das heißt, dass sie Gesetze vollziehen, aber zum Beispiel als GmbH organisiert sind. Alle anderen Einrichtungen und Personen, die nicht dem Staat zuzurechnen sind, gelten als privat. Sind diese Auftraggeber der Datenverarbeitung, so ist nach dem Gesetz vom privaten Bereich die Rede. Das Datenschutzgesetz enthält einige Definitionen von relevanten Begriffen. Im Folgenden werden nur die wichtigsten angeführt. Demnach sind Daten Angaben von Personen, deren Identität bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Diese Art der Daten nennt man auch personenbezogene Daten.

Unter sensiblen Daten versteht man Angaben über die ethnische Herkunft, die Gesundheit, die politische Meinung, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Religion, oder das Sexualleben von natürlichen Personen. In diesem Sinne gibt es bezüglich juristischer Personen keine sensiblen Daten. Die Angabe über die Insolvenz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zählt demnach nicht zu den sensiblen Daten nach dem Datenschutzgesetz. Der Begriff sensible Daten bedeutet, dass diese besonders schutzwürdig sind. Die Verwendung von Daten wird als jede Handhabung von Daten definiert. Dazu zählt sowohl das Verarbeiten, als auch das Übermitteln von Daten.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel