Datenschutz: gesetzliche Grundregeln im Umgang mit Daten




Daten dürfen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden. Alle anderen Arten der Verwendung, die nicht auf Grundlage eines Gesetzes geschehen, sind untersagt. Vor allem der öffentliche Bereich muss strikt darauf achten nur nach den gesetzlichen Regeln zu handeln. Der Umfang, in dem die Daten verarbeitet werden, ist in den Verwaltungsgesetzen genau umschrieben. Die verwendeten Daten sollen einerseits richtig und andererseits auf dem neuesten Stand sein. Wichtig ist auch, dass die vorgeschriebene Aufbewahrungszeit nicht überschritten wird. Sobald der Zweck für die Aufbewahrung nicht mehr gegeben ist, müssen die Daten gelöscht werden. Egal ob der Auftraggeber der Datenverarbeitung aus dem privaten oder öffentlichen Bereich ist, er ist immer verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung der Daten.

Im Falle einer Pflichtverletzung kann der Auftraggeber belangt werden. Unter Umständen sogar mit strafrechtlichen Sanktionen. Bei der Verwendung von Daten stehen im Prinzip zwei Interessen gegenüber. Auf der einen Seite das Interesse der Personen auf Achtung der Privatsphäre und auf der anderen Seite das Interesse des Auftraggebers die Daten für seine Zwecke zu verwenden. Das ist besonders bei sensiblen Daten zu beachten. Hierbei ist das Risiko, dass der Betroffene geschädigt wird besonders groß. Das Gesetz definiert einige schutzwürdige Interessen. Bei sensiblen Daten ist die Schutzwürdigkeit größer, als bei nichtsensiblen Daten. Schutzwürdige Interessen bei der Verwendung von nichtsensiblen Daten sind dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Die Zustimmung schließt ebenso eine solche Verletzung aus. Lebenswichtige Interessen gehen dem Datenschutz vor.

Das heißt im Notfall sind schutzwürdige Interessen nicht verletzt. Es kann auch sein, dass die Interessen des Auftraggebers überwiegen und daher die Interessen des Betroffenen zurückgedrängt werden. Bei der Verarbeitung sensibler Daten ist die gesetzliche Lage etwas strenger. Das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse ist dann nicht verletzt, wenn der Betroffene die Daten offenkundig selbst veröffentlicht hat. Im Notfall, also wenn das Leben von Personen in Gefahr ist, werden Datenschutzinteressen nicht verletzt. Die Pflicht zur Verwendung von sensiblen Daten kann sich aus dem Gesetz ergeben. Wenn die zuständige Behörde sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben hält, sind schutzwürdige Interessen nicht verletzt. Der Betroffene selbst kann der Verwendung sensibler Daten zustimmen. Ein Widerruf ist aber jederzeit möglich.

Das Datenschutzgesetz enthält auch Regelungen für den Dienstleister. Gemeint ist damit die Einrichtung, die die Datenverarbeitung konkret durchführt. Es gibt einige Vorschriften darüber, wie die Daten zu sichern sind. Für Personen, die durch die Datenverarbeitung in ihren Rechten verletzt sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. Unter Umständen können auch die Gerichte angerufen werden. Das Gesetz richtet aber auch eine eigene Datenschutzkommission ein, an die sich die Bürger wenden können.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel