Regelungen für Futtermittel im Agrarrecht




Zum Thema Futtermittel finden sich allerdings nicht weinigere Regelungen. So besteht beispielsweise eine Registrierungspflicht für Futtermittelunternehmer vor einer Behörde. Diese Anmeldepflicht soll die Sicherheit beim Verkehr mit Futtermitteln gewährleisten. Aber auch Landwirte selbst sind von dieser Registrierungspflicht betroffen. Jedenfalls Landwirte, die Futtermittel herstellen, verarbeiten, lagern oder auch transportieren. Ausgenommen von dieser behördlichen Anmeldepflicht sind freilich sind Betriebe, die ausschließlich Futtermittel von externen Quellen beziehen, sie also kaufen und nicht selbsttätig herstellen. Aber auch Betriebe, die Futtermittel herstellen, diese aber nur zum Eigenbedarf verwenden, unterliegen nicht dieser Anmeldepflicht. Selbstredend ebenfalls ausgenommen sind Landwirte oder Betriebe, die ihr selbst hergestelltes Futtermittel ausschließlich als Tierfutter verwenden und zwar im konkreten Fall nur für jene Tier, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind.

Zum Thema Futtermittel finden sich weiters zahlreiche Regelungen zum Inverkehrbringen der Futtermittel sowie auch zur allgemeinen Verwendung von Futtermittelerzeugnissen. Darüber hinaus findet man auch Regelungen zur Zulassung und Registrierung der Futtermittelbetriebe, zum Inverkehrbringen, zur allgemeinen Kennzeichnung sowie auch Listen verbotener und unerwünschter Stoffe, Listen zugelassener Stoffe und Inhalte, sowie ebenfalls Regelungen zur Futtermittelkontrolle. Unter den Produkten, welche im Rahmen der Tierernährung eingesetzt werden, wird folgende Einteilung vorgenommen: Futtermittel, Vormischungen und zuletzt Zusatzstoffe.

Grundsätzlich existiert in Österreich keine Verpflichtung, Futtermittel behördlich registrieren zu lassen. Zusatzstoffe hingegen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine EU-weite Zulassung innehaben. Als allgemeine sowie logische Anforderung zur Zulassung kann festgehalten werden, dass das in Verkehr gebrachte Produkt unschädlich für die tierische sowie auch menschliche Gesundheit sein muss. Ebenfalls muss das Produkt ungefährlich für die allgemeine Umwelt sein. Was darüber hinaus unbedingt erforderlich ist, wenn ein solches Produkt in den Verkehr gebracht wird, ist eine ausreichende und gute Kennzeichnung. So muss beispielsweise auf der Verpackung ein Etikett vorhanden sein, auf dem zum Beispiel die Inhaltsstoffe genauestens angeführt werden.

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