Der Rebenverkehr im Agrarrecht




In Österreich findet man, gerade in den überwiegenden ländlicheren Gebieten, unzählbar viele Rebensorten. Ja sogar in den Hauptstädten selbst, wie beispielsweise in Wien, findet man erstaunlich große Reben-Anlagen, siehe zum Beispiel Weinreben. Daher wird schnell klar, dass auch der Reben-Vekehr gesetzlichen Regelungen unterliegen muss.

Ein gleichnamiges Gesetz regelt daher in Österreich gerade diesen Rebenverkehr; das heißt konkret also das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, nicht also „nur“ die einfache Existenz der einzelnen bereits vorhandenen Reben. Das jeweilige Vermehrungsgut von Reben unterliegt einer strengen Einteilung.

So unterscheidet man per Gesetz beispielsweise zwischen Reben, bei denen eine phytopathologische Prüfung notwendig ist und jenen, bei denen eine solche Überprüfung ausblieben kann. Neben diesen fast unüberschaubaren Regelungen existieren freilich auch simple, oberflächlichere Regelungen hinsichtlich diverser Antragsstellungen, Bewilligungen etc. Mehr im Detail geregelt sind freilich auch wieder die Aufmachung, die Verschließung sowie auch die genaue Kennzeichnung von Rebmaterial.

Auch zu diesem Thema, wie könnte es auch anders sein, legt die Europäische Union weiter Verordnungen auf. Somit existieren per Verordnung noch weitere Regelungen hinsichtlich des Rebenverkehrs, so beispielsweise Voraussetzungen zur Durchführung der Rebenanerkennung, für das Vermehrungsgut, das Etikett sowie die dabei zu erhebenden Gebühren der zuständigen Behörden.

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