Genetisch verändertes Futtermittel und die GVO-Schwellenwert-Verordnung




Seit den medial stark vertretenen Gentechnik-Forschungen, ist es dem Gesetzgeber freilich auch ein großes Bedürfnis, einschlägige Regelungen hinsichtlich Nahrung sowie such Futtermittel zu erlassen, die mit der Gentechnik im Zusammenhang stehen. Als GVO bezeichnet man genetisch veränderte Organismen, also kurz erklärt, genverändertes Futter oder auch Nahrungsmittel.

Die Zulassung von GVOs ist streng geregelt. So darf ein GVO nur dann zugelassen werden, wenn sie von der Europäischen Kommission zugelassen sind. Zugelassen wird nur das, was wiederum von der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde genehmigt wird und somit als ungefährlich eingestuft wird. Darüber hinaus wird auch eine Kennzeichnung für solche Produkte zwingend verpflichtend. Das heißt beispielsweise, dass gentechnisch veränderter Mais auch als solcher einschlägig bezeichnet werden muss! Neben der verlangten Kennzeichnung hinsichtlich der Genmanipulation ist auch die Rückverfolgbarkeit des Herstellers zwingend notwendig. Neben der Kennzeichnung „genetisch veränderter Mais“ muss also auch der Hersteller namhaft und mit Anschrift erwähnt sein.

Futtermittel-GVO-Schwellenwert-Verordnung in Österreich:

Bei dieser Verordnung geht es grundsätzlich um GVO, also konkret um „g“enetisch „v“eränderte „O“rganismen, deren Inverkehrbringen in Österreich strengstens verboten ist, in der EU aber allgemein erlaubt sind. Man spricht daher von beschränkt verkehrsfähigen GVO. In der Verordnung werden Schwellenwerte der jeweiligen Verunreinigungen der jeweiligen Produkte festgehalten. Andere GVOs wie zum Beispiel Soja und Raps sind von dieser Verordnung nicht betroffen, sie sind auch in der restlichen EU erlaubt. In Österreich existieren immerhin drei gentechnisch veränderte Mais-Erzeugnisse, die per Gesetz strikt verboten wurden!

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