Wie unterscheiden sich Patent und Gebrauchsmuster?




Patente und Gebrauchsmuster schützen neue technische Lösungen, die auf einer erfinderischen Leistung beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Patentrecht muss aktiv erworben werden und gewährt dem Inhaber die ausschließliche wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung. Die Erfindung muss absolut neu, gewerblich anwendbar und ausführlich beschrieben sein sowie Eigenart haben, damit sie auch reproduziert werden kann. Absolut neu bedeutet, dass die Erfindung bzw. das Muster vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit nicht in vollkommen gleicher Form zugänglich gemacht werden darf. Eigenheit heißt, dass der Gesamteindruck der Erfindung bzw. des Musters sich von anderen bereits bekannten Mustern unterscheiden muss.

Sachen, die vor dem Anmeldedatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, sind nicht mehr neu. Daher ist es wichtig vor der Anmeldung der Erfindung zu schweigen und erst dann damit an der Öffentlichkeit zu treten, um die Neuheit der Erfindung nicht zu gefährden. Ein Gebrauchsmuster wiederum entspricht dem Patent mit dem Unterschied, dass Neuheit und Eigenart sowie die gewerbliche Anwendbarkeit des Musters nicht näher geprüft werden, sondern erst in einem späteren Streitverfahren erfolgt. Diese mangelnde Prüfung stellt das Risiko dar, dass jede formal einwandfreie Anmeldung registriert wird und zwar auch wenn sie nicht neu und keine Eigenart ist. Beim Gebrauchsmuster gelten die absolute Eigenart und die absolute Neuheit bis das Gegenteil bewiesen wurde und werden daher nicht im Vorhinein geprüft. Dafür hat aber jede Person das Recht Gebrauchsmuster für nichtig zu erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. In diesem Fall kann die Registrierung wieder gelöscht werden. Um zu beurteilen, ob eine Erfindung neu ist und eine Eigenart darstellt, vergleicht sie das österreichische Patentamt mit dem weltweiten Stand der Technik.

Im Gegensatz zum Patentrecht verhindert die Veröffentlichung einer Erfindung bis zu sechs Monaten vor Anmeldung des Gebrauchsmusters die Gebrauchsmusterregistrierung in Österreich nicht. Ein Patent bzw. Gebrauchsmuster stellt ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht dar. Die Schutzdauer des Patentschutzes unterscheidet sich von der Schutzdauer des Gebrauchsmusterschutzes. Der Patentschutz beginnt mit dem Datum der Eintragung ins Patentregister und endet bei rechtzeitiger Bezahlung der jährlichen Verlängerungsgebühren nach spätestens 20 Jahren. Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt und endet bei rechtzeitiger Einzahlung der jährlichen Verlängerungsgebühren nach spätestens 10 Jahren. Bestimme Bereiche sind von der Patentierbarkeit und vom Schutz ausgenommen. Einem Gebrauchsmusterschutz untersteht das Aussehen jedes industriellen oder handwerklichen Gegenstands einschließlich der Verpackung und Ausstattung, wie z.B. Bekleidungsstücke, Taschen, Telefone, Maschinen, Brillen, Musikinstrumente, Sportartikeln, Glaswaren, Möbeln, Werkzeuge, Backwaren, Stoffmustern, Zahnbürsten, Spiele, graphische Symbole, Logos, Bildgestaltungen.

Zu beachten ist, dass Computerprogramme nicht dem Gebrauchsmusterschutz unterliegen, da diese nicht als Erzeugnisse im Sinne des Musterschutzgesetzes gelten. Mit Eintragung ins Patentregister bzw. nach der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt hat der Inhaber das Patentrecht bzw. Gebrauchsmusterrecht. Der Inhaber des Patents oder Gebrauchsmusters hat somit das Recht andere Personen zu verbieten, die Erfindung ohne seine Zustimmung zu benutzen. Er hat auch das Recht andere davon auszuschließen den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen oder zu besitzen. Aber die Verwendung des geschützten Gegenstandes für den privaten Bereich und zum eigenen Studium ist erlaubt. Wenn das Patent oder das Gebrauchsmuster einer Person verletzt wird, kann diese auf Unterlassung klagen und verlangen, dass die patentverletzenden Gegenstände oder die zur Herstellung notwendigen Werkzeuge und Mittel vernichtet werden. Außerdem kann der Patentinhaber eine Urteilsveröffentlichung beantragen und Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes sowie Entschädigung einfordern.

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