Unterschied zwischen Patentanmeldung und Gebrauchsmusteranmeldung




Ein nationales Patent oder Gebrauchsmuster ist beim österreichischen Patentamt anzumelden. Die Patentanmeldung und die Gebrauchsmusteranmeldung unterscheiden sich voneinander. Das Patent wird auf die formellen und materiellen Voraussetzungen, insbesondere Neuheit sowie gewerbliche Anwendbarkeit und Erfindungshöhe, in einem Vorprüfungsverfahren geprüft. Das Patent wird somit nur dann eingetragen, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Beim Gebrauchsmuster werden nur die formellen Voraussetzungen geprüft. Neuheit und Eigenart sowie die gewerbliche Anwendbarkeit des Musters werden nicht näher geprüft, denn dies erfolgt erst in einem späteren Streitverfahren.

Bei der Anmeldung sind Name und Anschrift des Anmelders, Musterabbildungen und Angabe der Erzeugnisse anzugeben. Außerdem sollte die Musterabbildung die äußere Erscheinungsform des Erzeugnisses, also Design, möglichst deutlich zeigen. Neben der Eintragung von Einzelmustern besteht auch die Möglichkeit Sammelmustern einzutragen. Die Sammelmustereintragung hat den Vorteil, dass sie wesentlich günstiger ist als die Eintragung mehrerer Einzelmustern. Bei der Anmeldung kann der Anmelder entscheiden, ob das Muster offen oder geheim hinterlegt wird. Bei einer geheimen Hinterlegung wird das Muster spätestens 18 Monate nach Registrierungsdatum des Musters geöffnet. Der Anmelder kann, aber muss nicht, den Schöpfer des Musters offiziell nennen. Daraus ist zu schließen, dass der Anmelder nicht auch der Erfinder sein muss.

Jedoch wird der erste Anmelder bis zum Beweis des Gegenteils als Erfinder angesehen. Damit das Patentamt tätig werden kann, ist eine Vollmacht des Anmelders nötig. Dann wird die österreichische Musteranmeldung vom Patentamt darauf geprüft, ob die Mustergegenstände ärgerniserregend sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen sowie ob die Formalerfordernisse, wie vorschriftsmäßige Darstellung und zutreffende Klassifikation, erfüllt sind. Ein Formalerfordernis wäre auch, dass nur Dokumente in Original mit Amtssiegel oder mit Unterschrift beim österreichischen Patentamt eingereicht werden sollen, denn einfache Datenbankausdrucke werden vom österreichischen Patentamt nicht anerkannt. Das österreichische Patentamt akzeptiert Originaldokumente in Deutsch, Englisch und Französisch, wobei Dokumente in anderen Sprachen, außer den zuvor genannten Sprachen, von einem österreichischen gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden müssen.

Eine nationale Patentanmeldung inklusive Erteilung und Veröffentlichung beträgt ungefähr Euro 500,-. Die Kosten für eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung inklusive Registrierung und Veröffentlichung sind wiederum um einiges günstiger und betragen ungefähr Euro 350,-. Außerdem fällt ab dem sechsten Jahr eine Jahresgebühr an um das Patent aufrechtzuerhalten. Diese Jahresgebühr steigt mit den Jahren und kann im zwanzigsten, also letzten, Jahr von Euro 100,- bis Euro 1.700 steigen. Um das Gebrauchsmuster aufrechtzuerhalten, fallen ab dem vierten Jahr eine Jahresgebühr an, die im zehnten, also letzten, Jahr von Euro 50,- bis Euro 450,- steigt.

Erwähnenswert ist, dass während des Anmeldeverfahrens die Patentanmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung sowie dass eine Gebrauchsmusteranmeldung, wenn sie die Anforderungen eines Patents erfüllt, in eine Patentanmeldung umgewandelt werden kann. Mit dem Registrierungstag erlangt die Erfindung Priorität und hat somit Vorrang gegenüber später angemeldeten gleichen Erfindungen.

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