Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (das TRIPS-Abkommen)




Das TRIPS Abkommen ist ein völkerrechtliches Abkommen und wurde von den Mitgliedsstaaten der WTO (World Trade Organization) abgeschlossen. Ziel des TRIPS war Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten, also Rechten des geistigen Eigentums, in allen Mitgliedsstaaten zu schaffen. Der gemeinsame Schutz des geistigen Eigentums sollte den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten stärken.

Durch die Übernahme der Regelungen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), wurde diese auch für jene Staaten verbindlich, die zuvor nicht die PVÜ unterzeichnet hatten. Eine weitere Neuerung gegenüber den älteren Regelungen war, dass die WTO Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen kann, wenn einzelne Staaten das TRIPS nicht in ihre nationalen Gesetze übernehmen und im Streitfall auch eingreifen kann. So steht das zwischenstaatliche Streitbeilegungssystem der WTO auch in den Fällen der Verletzung des TRIPS zur Verfügung. Die Vertragsstaaten sind darüber hinaus verpflichtet gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, faire Verfahren zu ermöglichen und im Fall der Rechtsverletzung Schadenersatzansprüche vorzusehen.

Insbesondere regelt das TRIPS Gebiete wie Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenschutzrecht, Geschmacksmusterrecht, Patente, Halbleiterschutz und geographische Angaben. In Österreich wurde das TRIPS am 01.01.1995 in die Rechtsordnung übernommen. Einzelne Regelungen schlugen sich auch in den Gesetzen, wie dem MschG nieder. Im Bereich des Markenrechts enthält das TRIPS insbesondere auch Regeln zur Registrierung und Eintragung, Inhalt und Umfang sowie Schutzdauer einer Marke.

Durch die Setzung von Minimalstandards sollte das TRIPS den Schutz des geistigen Eigentums verstärken. So müssen Urheberrechte mindestens 50 Jahre nach dem Tod des Autors aufrecht erhalten werden, in Österreich gilt die längere 70-jährige Frist. Urheberrecht entstehen automatisch mit der Schaffung des Werks und bedürfen keiner gesonderten Eintragung. Ein weiterer Grundsatz besagt, dass Ausländer aus WTO Mitgliedsstaaten nicht schlechter behandelt werden dürfen als die eigenen Staatsangehörigen. Vor allem im Markenrecht soll dadurch eine Schlechterbehandlung, etwa durch behindernde Formalitäten, verhindert werden.

Der Grundsatz der Meistbegünstigung stellt sicher, dass die günstigste Behandlung, die ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates erfährt, auch auf jeden anderen Staatsangehörigen eines WTO Mitgliedstaates anzuwenden ist. Dem Europäischen Gerichtshof zufolge ist das TRIPS nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbar, wenn in dem jeweiligen Bereich europarechtliche Regelungen bestehen. Die Gerichte der Mitgliedsstaaten müssen aber die Regelungen des TRIPS soweit wie möglich berücksichtigen. In den Bereichen die auf europäischer Ebene nicht geregelt sind, kann jeder Mitgliedstaat über die unmittelbar anwendbare Anwendbarkeit selbst entscheiden.

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