Ablauf des Anmeldeverfahrens für Patente und Gebrauchsmuster




Nachdem man die Erfindung zum Patent angemeldet hat, werden die Anmeldung und die Erfindung geprüft. Das Prüfungsergebnis wird dem Anmelder schriftlich zugeschickt. Falls die Erfindung nicht patentierbar ist oder wenn Mängel nicht behoben werden, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Die Anmeldung wird auf jeden Fall 18 Monate nach dem Anmeldetag mit einem Recherchebericht veröffentlicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit die Patenanmeldung zu verhindern, indem man die Anmeldung rechtzeitig zurückzieht.

Nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung können sich andere Personen dagegen äußern, wenn sie Bedenken gegen die Patentierbarkeit der Erfindung haben. Dies wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Erfindung nicht neu ist oder wenn das Patent die Erfindung nicht deutlich und vollständig bezeichnet. Diese Personen haben die Möglichkeit das erteilte Patent durch Einspruch oder Nichtigkeitsklage anzufechten. Gegen diese Einwendungen kann Stellung genommen werden. Nach Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses erfolgt die Patenterteilung. Ab Patentregistrierung und Veröffentlichung im Patentblatt beginnt der Patentschutz. Die Höchstdauer des Patentschutzes beträgt 20 Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag. Bei der Gebrauchsmusteranmeldung wiederum wird nicht die Neuheit und Eigenart der Erfindung geprüft, sondern nur die Gesetzmäßigkeit der Unterlagen. Wenn die Unterlagen gesetzmäßig sind, wird das Gebrauchsmuster registriert. Es dauert ca. elf Monate bis eine Registrierung erfolgt. Diese kann jedoch durch eine Zuschlagszahlung beschleunigt werde.

Der Recherchebericht über den Stand der Technik wird dem Anmelder ungefähr sechs Monate nach der Anmeldung geschickt. Mit dem Registrierungsdatum im Gebrauchsmusterregister und der Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt beginnt der Gebrauchsmusterschutz. Die Höchstdauer des Gebrauchsmusterschutzes beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag. Sowohl aufrechte Patente als auch aufrechte Gebrauchsmuster können von jedem mittels Antrag auf Nichtigerklärung während der gesamten Schutzdauer angefochten werden.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel