Bestimmungen über die Vergabe von Lizenzen




Der Patentinhaber kann bezüglich seiner Erfindung Lizenzen vergeben oder die Erfindung verkaufen. Die Lizenz ist eine Privaturkunde. Bei einer Lizenzvergabe muss ein Lizenzdokument eingereicht werden, in welchem der Lizenzgeber, der Lizenznehmer und die Rechte, die lizensiert werden eindeutig zu bezeichnen sind. Es muss auch angegeben werden, ob es sich um eine ausschließliche, einfache oder alleinige Lizenz handelt. Die Lizenz kann jedoch auch nur für Teilgebiete erteilt werden, wie beispielsweise etwa nur für alle zollfreien Verkaufsstellen der Flughäfen bestimmter benannter Staaten. Somit räumt ein Patentinhaber durch eine Lizenz einem anderen die Erlaubnis, sein gewerbliches Schutzrecht, also Muster bzw. Gebrauchsmuster, Patent oder Marke, ganz oder nur teilweise zu benutzen. Diese eingeräumte Erlaubnis sollte man zur eigenen Sicherheit beim österreichischen Patentamt eintragen lassen. Es ist zwischen freiwillige Lizenzen und Zwangslizenzen zu unterscheiden. Bei der freiwilligen Lizenz räumt der Patentinhaber anderen Personen eine Lizenz ein. Dadurch räumt er anderen das Recht ein, sein Patent zu benützen und gibt sein Ausschließlichkeitsrecht, d.h. anderen von der Verwendung seines Patents auszuschließen, auf. Lizenzen können sowohl nur an eine Person als auch an mehrere Personen für das ganze Bundesgebiet oder regional beschränkt erteilt werden. Eine Zwangslizenz kann wiederum erst vier Jahren nach Patentanmeldung bzw. drei Jahren nach Patenterteilung begehrt werden.

Zwangslizenzen können in einigen Fällen eingeräumt werden. Wenn ein Patent für eine Erfindung von erheblicher gewerblicher Bedeutung ist und nicht ohne ein älteres Patent ausgeübt werden kann, hat der Patentinhaber Anspruch auf eine Lizenzerteilung des älteren Rechts. Wenn eine patentierte Erfindung im Inland nicht ausreichend ausgeübt wird und der Patentinhaber nichts für seine Ausübung unternommen hat, kann jede Person eine Lizenz für seinen Betrieb verlangen. Die Lizenz wird jedoch nicht erteilt, wenn der Patentinhaber die Nichtausübung rechtfertigen kann. Wenn eine Lizenzerteilung im öffentlichen Interesse liegt, kann jede Person eine Lizenz für seinen Betrieb verlangen. Der Patent- bzw. Gebrauchsmusterinhaber kann durch die Lizenzvergabe nur profitieren, denn dadurch hat dieser die Möglichkeit, sein Schutzrecht kommerziell zu nutzen, ohne dass er dieses Recht zu Gänze verkaufen muss. Daher verliert der Inhaber durch eine Lizenzvergabe auch nicht seine Patent- oder Gebrauchsmusterrechte.

Auch eine Lizenz kann übertragen werden. Die Lizenzübertragung ist jedoch nur mit Zustimmung des Patentinhabers möglich. In Ausnahmefällen wird keine Zustimmung des Patentinhabers für die Übertragung der Lizenz verlangt (z.B. die Lizenz wird zusammen mit dem Betrieb, in dessen Rahmen die Lizenz ausgeübt wird, übertragen; z.B. wenn das lizenzberechtigte Unternehmen im Todesfall von den Erben weitergeführt wird). Die Unterschrift des Lizenzgebers auf dem Lizenzdokument muss vor einem Notar erfolgen.

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