Von der Patentierbarkeit ausgeschlossene Bereiche




Bestimmte Bereiche sind von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, wie z.B. Klonen von Menschen, Therapieverfahren für Menschen, Spielregeln, Entdeckungen, Geschäftsmethoden, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, der menschliche Körper, ästhetische Formschöpfungen, Pläne und Regeln für gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele, Wiedergabe von Informationen. Im Bereich Biotechnologie und Fortpflanzung werden keine Patente erteilt, weil Erfindungen in diesen Bereichen gegen die öffentliche Ordnung und gegen die öffentliche Moral verstoßen würden. Eine Entdeckung ist von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, weil hier etwas gefunden aber nicht erfunden wurde.

Ästhetische Formschöpfungen können nicht patentiert werden, da sie auf eine äußere Form eines Produktes abstellen und nicht auf die Überwindung technischer Schwierigkeiten. Für ästhetische Formschöpfungen bietet sich jedoch Musterschutz an. Pläne und Regeln für gedankliche Tätigkeiten, Spiele, Spielanleitungen und Computerprogramme werden durch das Urheberrecht geschützt. Für sittenwidrige Erfindungen können keine Patente ausgestellt werden, weil solch ein Patent durch seine Veröffentlichung und Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Wenn jedoch nur die Verwertung einer Erfindung verboten ist aber seine Veröffentlichung erlaubt ist, so wird das Patent trotzdem erteilt, wie beispielsweise etwa wenn die Verwertung der Erfindung einem Staat vorbehalten ist.

Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die diesen Leid zufügt und keinen wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier bringt, sind nicht patentierbar. Für Verfahren, die Pflanzensorten oder Tierrassen betreffen, können genauso wenig Patente erteilt werden.

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