Zulässige Gründe für eine Freiheitsentziehung




Die Gründe für die Freiheitsentziehung sind genau aufgezählt, sie können also nicht so einfach erweitert werden. Der für uns selbstverständlichste Grund ist jener, dass man einen verurteilten Straftäter einsperren kann. Strafen werden zumeist von Gerichten ausgesprochen. Verwaltungsbehördliche Freiheitsstrafen dürfen sechs Wochen nicht überschreiten. Beinahe alle Strafen von Verwaltungsbehörden, wie beispielsweise etwa von Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate, sind Geldstrafen. Die Freiheitsstrafen sind nur für jene Fälle vorgesehen, wenn derjenige nicht bezahlt als Ersatzfreiheitsstrafe. Lediglich bei Wiederholungsgefahr werden Freiheitsstrafen von Verwaltungsbehörden sofort verhängt; Mindestlänge sind zwölf Stunden.

Verhängte Freiheitsstrafen von Verwaltungsbehörden müssen von einer unabhängigen Behörde, meistens der Unabhängige Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslandes, in vollem Umfang angefochten werden können und dies hat dann auch aufschiebende Wirkung. Von unabhängigen Verwaltungsbehörden, wie beispielsweise etwa die Unabhängigen Verwaltungssenate, dürfen die Freiheitsstrafen bis zu drei Monate betragen. Alle längeren Strafen dürfen nur noch von Gerichten ausgesprochen werden.

Nicht durch das Gesetz über die persönliche Freiheit wird geregelt, bei welchem Delikt welche Strafe verhängt werden darf. Damit die Strafen aber nicht den Grundrechten widersprechen, müssen sie verhältnismäßig sein. Das heißt, zum begangenen Delikt in einem gesunden Verhältnis stehen, aber auch zu anderen Delikten. So kann beispielsweise etwa ein Mord nicht mit drei Jahren Freiheitsstrafe, aber ein normaler Taschendiebstahl mit fünf Jahren Strafe bedroht sein.

Freiheitsentzug ist zulässig, wenn man unter Tatverdacht steht, eine gerichtlich oder finanzbehördlich begangene strafbare Handlung zu haben. Dies ist nur zulässig, um einen aktuellen Angriff zu beendigen oder um das Geschehnis sofort aufzuklären, zur Verhinderung an der Flucht oder Beweismittelbeeinträchtigung. Und natürlich um eine Tatwiederholung sowie eine Tatfortsetzung zu verhindern.

Bei Fluchtgefahr und Tatwiederholungsgefahr ist ein richterlicher Befehl nötig, welcher dem Betroffenen binnen 24 Stunden zuzustellen ist. Bei Gefahr in Verzug, das heißt bei unmittelbaren Angriff, ist die Festnahme auch ohne richterlichen Befehl möglich. Der festgenommenen Person sind die Gründe, die gegen sie vorliegen, zu erklären, ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand können von ihr verständigt werden.

Die gerichtliche Strafhaft selbst ist in der Strafprozessordnung umfangreich geregelt.
Ein Grundrechtsverstoß ist jedenfalls dann gegeben, wenn Behörden eines anderen Staates auf österreichischem Boden jemanden festnehmen, ohne dass dies vorher von der Republik Österreich genehmigt worden wäre. Dasselbe gilt auch umgekehrt. Es ist jedoch zu beachten, dass es inzwischen weitreichende Übereinkommen mit anderen Staaten gibt, insbesondere im europäischem Raum. Hier sei auch erwähnt, dass nun Verkehrsstrafen welche z.B. in Deutschland begangen wurden, nun in Österreich exekutiert werden können, was lange Jahre nicht der Fall war. Dies ist durch die Onlinevernetzung der Behörden vereinfacht worden. Früher war es zu viel Aufwand. Daher kann einige Monate nach dem Urlaub noch immer der Strafzettel wegen Geschwindigkeitsübertretung ins Haus flattern.

Ein Strafverfahren ist in angemessener Frist zu beenden oder der Betroffene ist für die Dauer des Verfahrens frei zu lassen. Deswegen gibt es in der Untersuchungshaft regelmäßige Haftüberprüfungsverhandlungen, wo der Richter die Freilassung anordnen kann. Der Verdächtige ist auch dann frei zu lassen, wenn gelindere Mittel ausreichen, z.B. Kaution oder Passabnahme. Bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung ist eine Festnahme nur zulässig, wenn der Betreffende auf frischer Tat ertappt wird und eine Wiederholungsgefahr besteht. Oftmals reichen aber geringere Mittel; das bedeutet, dass nicht jeder Alkolenker festzunehmen ist, es reicht in der Regel, ihm den Schlüssel des Wagens abzunehmen. Insofern kann es problematisch werden, wenn sich die neue Technik durchsetzt, dass PKW nur noch mit Fingerabdruck gestartet werden können.

Lärmbelästigung ist an sich auch ein Verwaltungsdelikt, jedoch kann die Polizei als gelinderes Mittel die Stereoanlage kurzfristig beschlagnahmen. Würden die anwesenden Personen jedoch weiter Lärm verursachen, ist an eine kurze Inhaftierung zu denken. Die Person ist jedenfalls nach 24 Stunden, oder auch früher, wenn der Festnahmegrund wegfällt, frei zu lassen, wenn die betrunkenen Partygäste nicht mehr lärmen.

Eine Freiheitsentziehung als Beugemittel ist zulässig, wenn damit eine rechtmäßige Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erzwungen werden kann. Hauptanwendungsfall ist die Vorführung vor Gericht. Jemand erscheint mehrmals nicht zum Gerichtstermin, und zwar egal ob jetzt als Verdächtiger oder Zeuge, so kann er von der Polizei abgeholt werden und zum Termin vorgeführt werden. Natürlich wird nicht jeder Zeuge vorgeführt, wenn er nicht erscheint. Aber man denke an Fällen, wo die Aussage des Zeugen für die Entscheidung von großer Bedeutung ist und der Zeuge aber nicht kommt, weil der Verdächtige ein guter Freund ist. Für Freunde gibt es nämlich kein Aussageverweigerungsrecht.

Eine Freiheitsentziehung wegen Krankheit ist dann möglich, wenn der Betreffende eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckende Krankheiten ist oder er wegen einer psychischen Erkrankung sich oder andere gefährdet. Näher ausgestalten sind jene Regelungen in verschiedenen Sanitätsgesetzen, im Unterbringungsgesetz oder im Heimaufenthaltsgesetz.

Minderjähren kann zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen die Freiheit entzogen werden. Es ist also nicht so, dass sich aufmüpfige zehn oder zwölf Jährige alles erlauben können, da sie noch nicht strafmündig sind. Bei schweren Taten, wie beispielsweise etwa Tötung oder Raub, oder bei vielen kleinen Delikten, wie etwa ständiger Diebstahl, ist die Konsequenz, dass jene Kinder in einem Erziehungsheim untergebracht werden oder ähnliches.

Der letzte mögliche Eingriff in das Recht auf Freiheit ist die fremdenpolizeiliche Maßnahme um die Ausweisung oder Auslieferung des Betreffenden zu sichern. Dies ist die verfassungsgesetzliche Grundlage für Schubhaft und Abschiebung bzw. Auslieferungshaft. Sie muss jedenfalls ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Zweckerreichung sein. Es muss jedoch beachtet werden, dass niemand festgehalten werden darf, weil er nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen; damit ein Verbot der exekutiven Schubhaft gemeint. In Österreich gibt es keinen Hungerturm mehr. Konsequenzen sind normalerweise rein zivilrechtlich, das heißt Exekution des Besitzes bzw. Lohnes oder Konkurs. Lediglich wenn betrügerische Absichten hinter der Zahlungsunfähigkeit stecken, kann ein gerichtlicher Haftgrund entstehen.

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