Eingangs muss erwähnt werden, dass jede Person ein Anspruch darauf hat, dass ihr Privatleben und ihre Familienleben geachtet werden. Zu beachten ist, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens den einzelnen Menschen einen Privatbereich sichern soll, in dem er seine Persönlichkeit frei entfalten kann. Somit gewährt das Recht auf Achtung des Privatlebens einen Schutz der unmittelbaren Persönlichkeitssphäre.
In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass insbesondere das Sexualleben zum geschützten Privatleben gehört. Außerdem ist beim Familienleben zu berücksichtigen, dass dies alle Familienmitglieder umfasst, die zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wie beispielsweise etwa das Verhältnis zwischen Eltern und Kinder, Blutverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption.
Dennoch ist es öffentlichen Behörden unter bestimmten Umständen erlaubt, in das Privatleben und in das Familienleben von Personen einzugreifen; insbesondere dann wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, für die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.