Die Grundrechte des Wahlrechts und Petitionsrechts




Beim Wahlrecht sind die Wahlgrundsätze zu beachten, und zwar das allgemeine Wahlrecht, das freie Wahlrecht, das geheime Wahlrecht, das gleiche Wahlrecht, das persönliche Wahlrecht und das unmittelbare Wahlrecht. Das allgemeine Wahlrecht legt fest, dass alle österreichischen Staatsbürger berechtigt sind an einer Wahl mit ihrer Stimmabgabe teilzunehmen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben sich als Kandidat aufstellen zu lassen. Das allgemeine Wahlrecht unterscheidet somit zwischen das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht. Das freie Wahlrecht drückt aus, dass alle österreichischen Staatsangehörige von keiner Person in ihrer Wahl beeinflusst werden dürfen und sie ihre Stimme somit ohne Zwang abzugeben haben. Unter geheimes Wahlrecht wiederum ist zu verstehen, dass die Wahlentscheidung der einzelnen Bürger durch besondere Maßnahmen geheim gehalten wird, dass weder die Behörde noch andere Personen erkennen kann, wen er gewählt hat. Solche besondere Maßnahmen sind beispielsweise Wahlzellen, Wahlkuvert, Wahlurne sowie der gesetzliche Schutz des Wahlgeheimnisses und die eidesstattliche Erklärung bei der Briefwahl.

Das gleiche Wahlrecht bedeutet, dass jedem wahlberechtigtem österreichischem Staatsangehörigen eine Stimme zukommt sowie dass jede Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis hat und dass der Zählwert jeder Stimme gleich ist. Das persönliche Wahlrecht drückt aus, dass der Wähler sich nicht vertreten lassen kann und dass das Wahlrecht somit persönlich ausgeübt werden muss. Für körperbehinderte oder sinnesbehinderte Personen, denen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zumutbar ist, besteht jedoch eine Ausnahme, denn diese Personen dürfen sich bei der Stimmabgabe von einer Person unterstützen lassen, die sie selbst auswählen können. Für blinde oder stark sehbehinderte Wähler gibt es bundesweit Stimmzettel-Schablonen, die ihnen ermöglichen ihre Stimme ohne fremde Hilfe abzugeben. Das unmittelbare Wahlrecht bringt zum Ausdruck, dass von den Wählern die zu Wählenden direkt und selbst bezeichnet werden.

Zur Stimmabgabe ist ein amtlicher Stimmzettel nötig, der von der zuständigen Wahlbehörde aufgelegt wird, wobei die Stimme vor der Wahlbehörde, also in einem Wahllokal, oder mittels Briefwahl, also ohne Beisein einer Wahlbehörde, abgegeben werden muss. In Österreich stellt die Bundeswahlbehörde die oberste Wahlbehörde dar, wobei zu beachten ist, dass diese für jede Nationalratswahl neu gebildet wird und für die Leitung und Durchführung der Nationalratswahl zuständig ist. Während der darauffolgenden Legislaturperiode ist die Bundeswahlbehörde mit der Leitung und Durchführung von Bundespräsidentenwahlen, Wahlen zum Europäischen Parlament sowie mit der Leitung und Durchführung von Volksabstimmungen, Volkbegehren und Volksbefragungen beschäftigt. Neben der Bundeswahlbehörde gibt es neun Landeswahlbehörden und hundertsiebzehn Bezirkswahlbehörden, die ebenso anlässlich jeder Nationalratswahl neu gebildet werden.

Zu beachten ist ebenso, dass es in Österreich keine Wahlpflicht bei Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen und Europawahlen gibt. Jeder österreichischer Staatsbürger kann sein Wahlrecht in Anspruch nehmen, wenn er möchte aber er ist dazu nicht verpflichtet. Die Ermittlung der Wahlergebnisse bezüglich der in Österreich bundesweit durchgeführten Wahlen, erfolgt zweigliedrig. Unmittelbar nach dem Wahlvorgang werden die Stimmen durch die örtliche Wahlbehörde ausgezählt. Danach und zwar kurz nach dem Schließen des letzten Wahllokals ergeht an die übergeordnete Wahlbehörde eine Meldung über das vorläufige Gesamtergebnis, das der Öffentlichkeit präsentiert werden kann. Damit das endgültige Wahlergebnis sodann festgestellt werden kann, sind von der jeweiligen Wahlbehörde unterfertigte Wahlakten nötig, mit denen Ergebnisse der nachgeordneten Wahlbehörden bestätigt und der nächsthöheren Wahlbehörde weitergereicht werden.

Auch das Petitionsrecht ist zu beachten. Unter Petition ist eine Eingabe, also ein Ersuchen oder eine Beschwerde, an eine zuständige Behörde bzw. an Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu verstehen. Die Petition kann sich somit als Beschwerde oder als Ersuchen auf Angelegenheiten von öffentlichem Interesse oder von privatem Interesse beziehen, wie beispielsweise eine Aufforderung an das Europäische Parlament zu einer bestimmten Angelegenheit Stellung zu nehmen oder ein Begehren auf Erlassung bzw. ein Begehren auf Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände. Eine Petition kann ebenso von allen Bürgern der Europäischen Union oder auch von Bürgern eines Nicht-EU-Staates, die jedoch innerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben, an das Europäische Parlament eingereicht werden. Zu beachten ist, dass die Petition schriftlich einzubringen ist.

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