Verfahren zum Schutz der Grundrechte




Zu beachten ist, dass die Möglichkeit besteht im Gerichtsverfahren oder im Verwaltungsverfahren die Einhaltung von Grundrechten einzufordern, damit Grundrechte und Menschenrechte nicht verletzt werden. Wenn aber grundrechtliche Ansprüche und menschenrechtliche Ansprüche nicht schon in innerstaatlichen Gerichtsverfahren oder im innerstaatlichen Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden können, stehen durch außerordentliche Rechtsmittel unterschiedliche Beschwerdemöglichkeiten und Antragsmöglichkeiten vor den Höchstgerichten zur Verfügung. Diese Höchstgerichte sind etwa der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof oder der Oberster Gerichtshof.

Dem Verfassungsgerichtshof kommt für den Schutz von Grundrechten die größte Bedeutung zu. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nämlich nicht nur über grundrechtswidrige und menschenrechtswidrige Bescheide von Verwaltungsbehörden, sondern kontrolliert auch Bundesgesetze und Landesgesetze auf ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten und hat sodann ebenso das betreffende Bundesgesetz oder Landesgesetz aufzuheben, wenn dieses das Grundrecht verletzen sollten.

Da dem Verfassungsgerichtshof ein Kontrollrecht zukommt, versetzt es ihm in die Lage den Gesetzgeber dazu zu verhalten, das Recht grundrechtskonform oder menschenrechtskonform zu setzen, soweit die entsprechenden Anträge oder Beschwerden bei ihm anhängig sind. Der Verfassungsgerichtshof hat aber nicht die Kompetenz den Gesetzgeber zum Handeln zu zwingen und kann aus diesem Grund auch nichts dagegen tun, wenn der Gesetzgeber es verabsäumt ein entsprechendes Gesetz zu erlassen, um die Wahrnehmbarkeit eines Grundrechts oder Menschenrechts zu ermöglichen. In diesen Fall kann der Verfassungsgerichtshof den Gesetzgeber nur indirekt zu einer grundrechtskonformen und menschenrechtskonformen Regelung veranlassen, indem er bestehende Regelungen aufhebt.

Der Verwaltungsgerichtshof, der Oberster Gerichtshof oder der Unabhängige Verwaltungssenat sowie Personen, die behaupten durch ein verfassungswidriges Gesetz unmittelbar in deren Rechten verletzt zu sein, haben die Möglichkeit, Anträge auf Gesetzesprüfung vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen. Der Antrag auf Gesetzesprüfung von Personen an den Verfassungsgerichtshof, die behaupten durch ein verfassungswidriges Gesetz unmittelbar in deren Rechten verletzt zu sein, wird als Individualantrag bezeichnet. Der Individualantrag kann aber nur als letztes Mittel eingebracht werden, wenn keine gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren mehr zur Verfügung stehen, um die Grundrechtswidrigkeit einer Norm vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. vor einem Zivilgericht oder Strafgericht behaupten zu können.

Verfahren vor Zivilgerichten und Strafgerichten sind oft nur Umwege, um die Grundrechtswidrigkeit bestimmter gesetzlicher Bestimmungen vom Verfassungsgerichtshof überprüfen lassen zu können, da diese gesetzlichen Bestimmungen oft bereits grundrechtswidrig sind. Solche Umwege durch ein zivilgerichtliche Verfahren oder durch ein verwaltungsbehördliches Verfahren sind zumutbar, aber Umwege durch ein strafgerichtliches Verfahren sind nicht zumutbar. Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof ebenso die Möglichkeit von Amtswegen ein Gesetzprüfungsverfahren einzuleiten.

Die Person, die behauptet durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde oder des Unabhängigen Verwaltungssenats in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, also in einem Grundrecht, oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen. Sollte der Verfassungsgerichtshof eine Grundrechtsverletzung feststellen, hat er sodann den Bescheid der Verwaltungsbehörde oder des Unabhängigen Verwaltungssenats aufzuheben.

Wenn der Verfassungsgerichtshof aber keine Grundrechtsverletzung feststellt, hat er die Beschwerde auf Antrag der Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abzutreten; die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof kommt natürlich dann nicht in Frage, wenn seine Zuständigkeit ausgeschlossen ist. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch dann die Behandlung der Beschwerde ablehnen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht erwartet werden kann.

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