Grundrechte und ihre Bedeutung




Der Begriff Grundrecht ist in unserer Verfassung als solches nicht zu finden. Die Bundesverfassung bezeichnet die Grundrechte als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Daraus geht deutlich hervor, dass es sich um subjektive Rechte handelt. Die Gesetze, welche sie gewähren, sind im Verfassungsrang. Das heißt sie können nur durch erschwerte Bedingungen abgeändert werden: es müssen dazu im Nationalrat die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und davon zwei Drittel zustimmen. Diese Brisanz zeigt sich immer wieder nach Nationalratswahlen bei der Regierungsbildung: würde eine Koalition diese Erfordernisse nicht erfüllen können, so könnten die anderen politischen Parteien jedes Verfassungsgesetz boykottieren.

Grundrechte begründen oder schützen Rechte privater Personen. Sie schützen also den Herrn Huber, die Frau Meier und auch die XY GmbH. Sie schützen nicht staatliche Gebietskörperschaften. So kann sich die Gemeinde nicht auf ein Grundrecht berufen, wenn der das Land oder der Bund Grundstücke der Gemeinde für zB einen Straßenbau benötigt. Die Grundrecht in Österreich sind nicht in einem einzigen Gesetz geregelt sondern in verschiedenen Vorschriften mit verschiedenen Hintergründen. Es ist leider nicht immer von Vornherein klar, welche Verfassungsgesetze auch subjektive Rechte im Sinne von Grundrechten gewähren. Nach dem Verfassungsgericht ist dann ein Grundrecht gegeben, wenn „ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm besteht“. Das heißt, eine Privatperson muss ein begründbares Interesse haben, dass genau dieses Recht von den Gebietskörperschaften, Behörden usw. eingehalten wird. Letztlich ist dies eine rechtliche Diskussion, welche primär die Wissenschaft beschäftigt.

Dennoch ist die Abgrenzung nicht unbedeutend. Wer behauptet, in einem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht, also einem Grundrecht, verletzt worden zu sein, kann sich an den Verfassungsgerichtshof wenden und dies sogar in manchen Fällen, ohne ein langwieriges vorhergehendes Verfahren. Ist man nur in einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, so kann man sich im Anschluss an das gewöhnliche Verwaltungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof wenden.

Festzuhalten bleibt, dass ein Grundrecht in Österreich als Verfassungsgesetz bezeichnet und als solches auch zustande gekommen sein muss. Nicht jedes Verfassungsgesetz ist auch gleich ein Grundrecht. Unsere Staatssymbole, wie die Flagge oder das Wappen, sind verfassungsgesetzlich geregelt aber Herr Huber könnte niemals ein nur ihn betreffendes Interesse an der Einhaltung der Farben der Flagge begründen. Da die Grundrechte im Verfassungsrang sind, sind sie höherwertiger als normale Gesetze. Normale Gesetze, Verordnungen oder die individuellen Rechtsakte der Behörden, wie beispielsweise etwa ein Bescheid, müssen im Einklang mit den Verfassungsgesetzen sein. Sie dürfen ein Grundrecht nicht unberechtigt abändern oder eingreifen.

Rechtsquellen

Wie schon angedeutet, sind in Österreich die Grundrechte nicht in einem einzigen Gesetz zusammengefasst, sondern in einer Vielzahl von Gesetzen. Zum Teil überschneiden sich die einzelnen Gesetze, zum Teil ergänzen sie sich auch. Als eines der wichtigsten ist sicher das 1867 erlassene Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Weitere wichtige Quelle ist die europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), welcher Österreich 1958 beigetreten ist. Ist jedoch ein innerstaatliches Grundrecht für den einzelnen günstiger, so wird die EMRK dadurch verdrängt. Sie ist ein Staatsvertrag. Daneben gibt es noch andere internationale Abkommen mit Grundrechtscharakter.

Einige wenige Grundrechte sind in unserer Verfassung direkt festgehalten; so das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und das Recht auf den gesetzlichen Richter. Vergleicht man die Formulierung eines Grundrechts mit einem anderen Gesetz wird schnell klar, dass viele Grundrechte eher einem politischen Programm als einem exakten juristischen Text gleichen. Dies ist aufgrund der historischen Entwicklung der Grundrechte. Mit Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit hat sich das geändert. Zunächst war der Verfassungsgerichtshof auch noch sehr zögerlich und hat lange Zeit, ausgenommen dem Gleichheitssatz, die anderen Grundrechte restriktiv ausgelegt. Seit Beginn der 80iger Jahre hat sich dies aber geändert. Grundrechte wurden als Werte bzw. Prinzipien, gesehen, welche den Gesetzgeber zu einem positiven Tun verpflichten. Die Grundrechte sind heute zu einem effektiven Maßstab der verfassungsgerichtlichen Überprüfung von Gesetzen und Verordnungen geworden. Insofern kann die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie des Gerichtshofes für Menschenrechte als offene Rechtsfortbildung verstanden werden.

Auch in den Landesverfassungen finden sich Grundrechte oder grundrechtsähnliche Regelungen. Sie sind auch zulässig, dürfen aber die bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte nicht einschränken. Sie können von den Ländern nur im Rahmen ihren Zuständigkeiten erlassen werden.

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