Ungleichbehandlung in Form der Begünstigung




Dass jeder vor dem Gesetz gleich ist, wurde bereits 1867 mit der Schaffung des Staatsgrundgesetzes festgestellt. Auch in unserer Bundesverfassung ist der Gleichheitssatz beinahe wortwörtlich enthalten. Historisch gesehen war mit der gesetzlichen Normierung der Gleichheit natürlich nicht jede Ungleichheit abgeschafft. Selbst heute, insbesondere bei der Gleichstellung von Mann und Frau, findet man noch immer Ungleichheiten, welche sich nicht wirklich rechtfertigen lassen. Der im österreichischen Recht verankerte Gleichheitssatz ist nur für Staatsbürger, also Österreicher konzipiert. Jedoch ist seit Beitritt zur Europäischen Union der Gleichheitssatz auch auf die Bürger der Europäischen Union anzuwenden, da die Europäische Union ein Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit proklamiert.

Die Kuriosität ist jedoch, dass eine Benachteiligung der eigenen Staatsbürger gegen Bürger anderer Staaten der Europäischen Union, vom Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft somit vom Recht der Europäischen Union, nicht erfasst wird. Dies kann wiederrum nur gegen den rein österreichischen Gleichheitssatz verstoßen. Als Beispiel mag man sich etwa jene Situation vorstellen: das Österreichische Lebensmittelgesetz verbietet den Handel mit bestimmten Inhaltsstoffen von Lebensmittel. Diese Vorschriften verstoßen im internationalen Handel jedoch gegen das Recht der Europäischen Union. Ein portugiesischer Hersteller kann jene Lebensmittel nach Österreich importieren, die ein österreichisches Unternehmen nicht verkaufen darf. Man spricht hier von Inländerdiskriminierung.

Auch die europäische Menschenrechtscharta enthält ein Diskriminierungsverbot. Dieses ist aber nicht so wirksam, wie es zuerst scheint; es bezieht sich nur auf die anderen Grundrechte, welche in der europäischen Menschenrechtscharta aufgezählt sind. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann diskriminierend, wenn diese Behandlung nicht durch ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel gerechtfertigt ist. Das heißt, wenn die Ungleichbehandlung beispielsweise die Sicherheit von anderen fördert, was ein öffentliches Ziel ist, ist sie gerechtfertigt. Eine Regelung ist auch diskriminierend, wenn kein vernünftiges Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Zielen besteht. Das bedeutet, dass jenes Gesetz geeignet sein muss, um das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel zu erreichen, wie oben die Sicherheit von Menschen. Es muss auch das schonendste Mittel darstellen. Im alltäglichen Leben sind dies oftmals die Auflagen, welche man im Bauverfahren, Gewerbewesen usw. erfüllen muss.

In Österreich ist die Diskriminierung aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft verboten. Dies geht auf die UN-Rassendiskriminierungskonvention zurück. Es ist aufgrund dieses Gesetzes aber dennoch möglich, Österreichern besondere Rechte einzuräumen. Jedenfalls ist es den Gesetzgebern, Gerichten und Verwaltungsorganen verboten, nicht sachlich zu begründende Entscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Ein Verwaltungsakt würde gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Unterschiede in Rasse usw. verstoßen, wenn gegenüber einem Fremden Willkür geübt wird, ein normales Gesetz gegen die UN-Rassendiskriminierungskonvention verstoßen würde oder die Behörde dem angewendetem Gesetz einen falschen Inhalt unterstellt. Rein eine dunkle Hautfarbe würde eine Personendurchsuchung nicht rechtfertigen. Somit wurde der Gleichheitssatz auch zu einem Jedermannsrecht fortentwickelt, also für Österreicher, EU Bürger, andere Staatsangehörige, Staatenlose. Eine Differenzierung zwischen Österreichern und Fremden ist dennoch zulässig.

Es gilt daher das Verbot der Ungleichbehandlung von:

• Österreichern zu Österreichern
• Österreichern zu Bürgern der Europäischen Union
• Bürgern der Europäischen Union zu Österreichern
• Fremden, also nicht EU-Bürgern, zu anderen Fremden, also nicht EU-Bürgern
• ABER: eine Ungleichbehandlung von Österreichern und EU-Bürgern zu Fremden
ist möglich.

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