Regelungsinhalte und Aufgaben des österreichischen Forstrechts




Das Österreichische Forstrecht unterliegt einer jahrtausendenlangen Tradition forstrechtlicher Regelungen, vor allem fostrechtlicher Schutzbestimmungen. Wald hatte und hat nach wie vor eine wichtige Bedeutung im Umfeld des Menschen. Vorrangiges Ziel des Forstrechts in Österreich kann es daher nur sein, den Bestand der Wälder auch für nachkommende Generationen nachhaltig zu sichern. Das Forstrecht hat also ausschließlich Nutzwirkung, Schutzwirkung, Wohlfahrswirkung wie auch Erholungswirkung.

Im Forstrecht finden sich also auch zahlreiche Regelungen hinsichtlich diverser Nutzungsbeschränkungen für Waldbesitzer, aber auch für etwaige Dritte. Das Forstrecht sichert aber auch im Kontrast dazu das allgemeine Recht, den Wald für Erholungszwecke zu betreten und zu benutzen.

Wichtige Regelungsinhalte des Forstrechts finden sich in der Erhaltung des Waldes, des Waldbodens und seiner Produktionskraft, also der Ausbeute durch die Waldnutzung selbst. Selbstredend finden sich auch strenge Gesetze zur etwaigen Rodung des Waldbestandes. Auch die Waldgrenzen und dessen Besitz sind klar geregelt. Ebenso besteht in Österreich das Gebot der Wiederbewaldung. Das Wiederbewaldungsgebot soll nämlich sicherstellen, dass benutztes und damit ausgebeutetes Waldgut wiederhergestellt werden soll, wenn es durch die Industrie genutzt und damit beschädigt wurde. Darüber hinaus existieren auch Regelungen zur Waldverwüstung, insbesondere durch Luftverunreinigungen, Waldbränden oder sonstigen Forstschädlingen. Abschließend normiert das Forstrecht freilich auch Verbesserungsvorschläge hinsichtlich der Wirkung des Waldbestandes.

Neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Wald und dessen Benutzung selbst, finden sich auch zahlreiche Neben-Regelungen. So existieren auch Regelungen zur Anerkennung von Berufen. So sind die Berufe des Forstwirts, des Forstassistenten, des Försters selbst, des Forstadjunkts und des Forstwarts normiert.

Das Thema Waldrodung ist nicht ausschließlich durch seine mediale Präsenz von hoher Wichtigkeit. Durch die vielfältigen rechtlichen Regelungen zeigt sich ebenfalls die Wichtigkeit dieser Thematik. Allgemein gilt, dass eine Rodung an sich anmeldepflichtig ist. Davon ausgenommen sind allerdings kleinflächige Rodungen. Als kleinflächige Rodungen bezeichnet man Rodungen, die einen kleineren Raum betreffen. Alles, was eine Waldfläche von unter tausend Quadratmetern betrifft, ist nicht anmeldepflichtig. Allerdings darf dies nicht so verstanden werden, dass eine Rodung ohne weiteres unbewilligt stattfinden darf. Rodungen müssen unausweichlich angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Forstbehörde. Unter Umständen kann nach der Anmeldung ein sogenanntes Bewilligungsverfahren eingeleitet werden, in welchem die Gründe der Rodung und auch die Notwendigkeit der Rodung hervorgebracht und erläutert werden.

Wie im eben erläuterten Agrarrecht, existieren auch im Forstrecht nahezu unzählbar viele Verordnungen. So enthält eine dieser Verordnungen beispielsweise die Vorschriften zur Kennzeichnung von Benutzungsbeschränkungen des jeweilig betroffenen Waldes. Solche Beschränkungen werden gemäß gesetzlicher Regelung durch eine Tafel signalisiert. So kann beispielsweise eine solche Waldkennzeichnung beinhalten, dass eine Waldfläche nicht zu Erholungszwecken betreten werden darf. Ebenso geregelt werden kann die Erlaubnis, den Wald mit einem Fahrrad zu befahren.

Um den allgemeinen Schutz des Waldes auch in einem Gefahrszenario zu gewährleisten, existieren auch Verordnungen über die Gefahrenzonenpläne. Hierzu kann auch die Verordnung über den Bundeszuschuss von Waldbrandversicherungen gezählt werden. Bei dieser Verordnung wird normiert, dass Versicherungen, die in Österreich Waldbrandversicherungen anbieten, einen staatlichen Zuschuss im Schadenfall erhalten sollen. Der Staat Österreich verpflichtet sich durch diese Regelung, eine Versicherung, die einen Schaden zu bezahlen hat, mit 25 Prozent der Schadensumme zu unterstützen. Die entsprechenden Voraussetzungen und sonstigen Bedingungen ergeben sich aus dieser eben genannten Verordnung.

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