Was ist eine Rodung und unter welchen Voraussetzungen ist sie erlaubt?




Grundsätzlich ist es verboten einen Wald zu roden. Die Fläche, die für den Wald bestimmt ist, soll Wald bleiben. Rodung bedeutet, dass die Bäume entfernt werden und die Grundfläche für andere Zwecke verwendet wird. Andere Zwecke können zum Beispiel die Nutzung als Weideland oder als Bauland sein. Die zuständige Behörde kann aber eine Genehmigung zur Rodung erteilen.

Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein wesentliches Kriterium sind die öffentlichen Interessen. Diese sind in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Die Rodung kann einerseits dadurch gerechtfertigt sein, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist. Umgekehrt darf der Genehmigung der Rodung aber auch kein öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Bau von Straßen oder Schienen für die Eisenbahnen kann eine Rodung rechtfertigen. Ebenso die Landesverteidigung oder das Postwesen. Einer Rodung dürfen aber vor allem Naturschutzinteressen nicht entgegenstehen. Vor allem auch der Schutz der Wasserreserven ist ein wichtiges öffentliches Interesse. Für eine Rodung ist grundsätzlich eine Rodungsbewilligung erforderlich. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. In Städten mit eigenem Statut ist dies der Bürgermeister in anderen Gemeinden die Bezirkshauptmannschaften.

Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die zu rodende Fläche kleiner als tausend Quadratmeter beträgt, der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen die Rodung untersagt. Diese drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Damit soll die Behörde dazu gebracht werden, die Anträge möglichst rasch und sorgfältig zu prüfen. Zur Einbringung eines entsprechenden Antrags ist vor allem der Waldeigentümer berechtigt. Eine solche Berechtigung hat auch ein Nutzungsberechtigter wie ein Pächter. Als Antragsteller kommen aber auch noch andere Personen oder Einrichtungen in Betracht. Unter Umständen können die Umweltbehörde oder bestimmte Unternehmer, die gewisse Interessen an einer Rodung haben könnten, eine Bewilligung beantragen.

Der Antrag hat einen Mindestinhalt aufzuweisen. Anzugeben ist das Ausmaß der zu rodenden Fläche, der Zweck der Rodung, etwaige an der Fläche Berechtigte und die Nachbarn der Waldfläche. Dem Antrag muss ein Grundbuchsauszug beigelegt werden. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Parteien im Rodungsverfahren sind vor allem die Antragsteller. Daneben haben aber auch die Nachbarn oder gewisse Personen, die an der Waldfläche Recht haben, Parteistellung. Zum Beispiel ist das Militärkommando Partei, wenn der Wald auf einem Truppenübungsplatz liegt. Parteistellung heißt, dass die Personen bestimmte Rechte haben. Sie haben vor allem das Recht auf Parteiengehör. Das heißt, sie dürfen in einem Verfahren nicht übergangen werden. Werden Parteien in ihren Rechten verletzt, können sie gegen die Entscheidung berufen. Die Gemeinden, sowie auch andere Behörden, deren Wirkungsbereich von der Rodung betroffen ist, sind berechtigt, die öffentlichen Interessen zu wahren. Die genannten Behörden müssen gehört werden und in das Verfahren eingebunden werden. Im Falle von Rechtsverletzungen können auch sie Berufung erheben bzw. gegen Bescheide der Behörde vorgehen.

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