Rodungsverbot der Wälder




Eingangs muss erwähnt werden, dass in Bezug auf Wälder ein Rodungsverbot besteht. Es ist erwähnenswert, dass unter Rodung die Verwendung von Waldboden für Zwecke verstanden wird, die in keinen Zusammenhang zum Wald stehen, obwohl der Waldboden grundsätzlich nur zum Zweck der Waldkultur, das heißt also nur für die Nutzwirkung bzw. Schutzwirkung oder Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung des Waldes, verwendet werden darf. Hierbei muss beachtet werden, dass unter Nutzwirkung insbesondere das Hervorbringen des Rohstoffes Holz verstanden wird. Die Schutzwirkung des Waldes wiederum bezieht sich insbesondere auf den Schutz vor Gefahren und vor schädigenden Umwelteinflüssen, wie etwa Lärm, sowie auf die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und Bodenverwehung bzw. Geröllbildung und Hangrutschung. Die Wohlfahrtswirkung des Waldes bezieht sich auf den Einfluss auf die Umwelt, wie etwa der Ausgleich des Klimas und des Wasserhauses sowie die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser. Die Erholungswirkung wiederum ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf Waldbesucher.

Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass die Umwandlung von Waldboden in Bauland, wie etwa durch die Errichtung einer gewerblichen Anlage, oder in eine Verkehrsfläche, wie etwa der Bau einer Bundesstraße oder eines Weges, grundsätzlich verboten sind. Wenn es sich dabei jedoch um Maßnahmen der Waldbewirtschaftung handeln sollte, wie beispielsweise etwa die Errichtung einer Forststraße oder einer forstlichen Materialseilbahn, liegt dadurch wiederum keine Verwendung des Waldboden zu waldfremden Zwecken vor, wobei dies somit auch keine Rodung darstellt und folglich auch erlaubt ist.

Falls eine Rodung vorgenommen werden sollte, spielt es dabei keine Rolle, ob kein einziger Baum geschlägert wird oder ob beispielsweise nur eine kleine Waldfläche für die Errichtung einer Hütte oder für die Lagerung von Baumaterialien verwendet wird. Denn vielmehr kommt es dabei darauf an, dass der Waldboden zu waldfremde Zwecken verwendet wird, die nicht im Zusammenhang mit der Waldkultur stehen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Schlägerung von Bäumen und die Aushebung eines Leitungsgrabens allein noch keine Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke darstellt, sondern erst die darauf nachfolgende Benützung des betreffenden Waldbodens zur Verlegung einer Wasserrohrleitung stellt eine Verwendung für waldfremde Zwecke dar. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass solch eine Schlägerung von Bäumen und die Behandlung des Waldbodens aufgrund der Aushebung des Grabes dennoch auf jeden Fall eine Waldverwüstung darstellen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass es aber unter Umständen trotzdem einige Ausnahmen vom Rodungsverbot geben kann. Daher wird eine Rodung etwa dann behördlich zu bewilligen bzw. zu dulden sein, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung auf der betreffenden Grundfläche besteht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung erst dann gegeben sein wird, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen eine mittlere oder hohe Schutzwirkung bzw. eine mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder eine hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukommt. Aus diesem Grund wird eine Rodung beispielsweise dann zu bewilligen sein, wenn ein Zubau bzw. eine Holzhütte auf einer unbedeutenden und kleinen Waldfläche errichtet wird.

Für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliegen sollte, kann eine Rodungsbewilligung jedoch nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Rodung von Waldflächen erteilt werden. Die Rodungsbewilligung wird in solch einen Fall jedoch nur dann erteilt, wenn das öffentliche Interesse an der Rodung der betreffenden Waldfläche gegenüber das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Hierzu zählen insbesondere unter anderem etwa Maßnahmen im Interesse der Agrarstrukturverbesserung, des Naturschutzes, der Energiewirtschaft, des Luftverkehrs und Straßenverkehrs, des Eisenbahnverkehrs sowie des Bergbaus und Wasserbaus. Darunter fallen etwa Maßnahmen zur Erhöhung oder zur Existenzsicherung der Produktivität eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes, also die Agrarstrukturverbesserung, oder die Errichtung einer neuen Wohnsiedlung bzw. die Errichtung einer öffentlichen Bundesstraße, Landesstraße oder Gemeindestraße.

Wenn das öffentliche Interesse an der Walderhaltung jedoch überwiegen sollte, wird die Rodungsbewilligung daher auf keinen Fall zu erteilen sein. Die Rodungsbewilligung ist beispielsweise dann zu versagen, wenn in einer Gemeinde eine ausreichende Baulandreserve auf Nichtwaldflächen vorhanden ist, die für die Errichtung einer neuen Wohnsiedlung zur Verfügung steht. Denn in solch einen Fall kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Rodung der Waldfläche gegenüber das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt.

Außerdem kann die Rodungsbewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, damit die Walderhaltung nicht über das bewilligte Ausmaß hinaus beeinträchtigt wird. Falls der beabsichtigte Zweck der Rodung jedoch nicht von unbegrenzter Dauer ist, ist die Rodungsbewilligung zu befristen und nur unter der Auflage zu erteilen, dass der Waldgrund nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist. Es muss ebenso beachtet werden, dass kleinflächige Rodungen bis tausend Quadratmeter bei der Forstbehörde anzumelden sind, wobei diese Forstbehörde sodann die geplante Rodung innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu prüfen und mitzuteilen hat, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht durchgeführt werden darf. Sollte die Anmeldung unterbleiben oder sollte die Rodung vor Ablauf der sechswöchigen Untersagungsfrist bzw. trotz der Mitteillung über die Bewilligungspflicht durchgeführt werden, liegt somit eine Verwaltungsübertretung vor. Wenn jedoch keine fristgerechte behördliche Mitteilung über die Bewilligungspflicht erfolgt, kann die angemeldete Waldfläche nach Ablauf der sechswöchigen Frist innerhalb eines Jahres einer anderen Verwendung zugeführt werden.

Außerdem muss beachtet werden, dass der Antrag auf Rodungsbewilligung vom Waldeigentümer oder vom an der Grundfläche Berechtigten bei der Forstbehörde einzubringen ist. Dabei wird die Forstbehörde sodann prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliegt bzw. ob ein anderes öffentliches Interesse an der Rodung vorliegt und ob dieses andere öffentliche Interesse an der Rodung gegenüber das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Wenn die Voraussetzungen für eine Rodung vorliegen, hat der Antragsteller somit einen Anspruch auf Erteilung der Rodungsbewilligung.

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