Ein Wald nach dem Gesetz




Wälder unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz. In manchen Fällen ist es nicht von Bedeutung, ob der Wald einer Privatperson gehört, oder als öffentliches Gut eingestuft wird. Das Forstgesetz schränkt die Nutzung des Waldes ein. Zudem werden demjenigen, der den Wald bewirtschaftet einige Pflichten auferlegt. Die Frage ist, ab wann ist ein Wald ein Wald. Zunächst sind für die Qualifikation bestimmte Holzgewächse nötig. Aber nicht jede Ansammlung von Holzgewächsen bildet gleichzeitig einen Wald. Die Gewächse müssen von einer bestimmten Art sein. Das Gesetz zählt vorwiegend Bäume auf. Genannt werden etwa Nadelbäume, wie Tannen oder Fichten oder auch andere Bäume, wie Eichen, Linden oder Birken. Also die Ansammlung von Sträuchern alleine ist kein Wald. Die Gewächse müssen so aneinandergereiht sein, dass sie mindestens eine Fläche von tausend Quadratmetern ergeben.

Die Breite dieser Ansammlung muss mindestens zehn Meter sein. Zu beachten ist, dass auch jene Flächen als Wald zählen, die aufgrund von Nutzungen vorübergehend keine Bäume beinhalten. Das heißt ein Wald wird nicht automatisch verkleinert, wenn eine Rodung erfolgt. Die gerodete Fläche gilt nach dem Gesetz noch als Wald. Zu beachten ist, dass es in bestimmten Fällen Ansammlungen von Bäumen gibt, die zwar die gesetzlichen Maße einnehmen und trotzdem nicht als Wald gelten. Gemeint sind damit zum Beispiel Baumschulen. Auch die Anpflanzung von Bäumen, die als Christbäume verwendet werden, wird nicht als Schaffung eines Waldes gesehen. Unter bestimmten Umständen gelten aber auch künstlich kreierte Baumflächen als Wald.

Wenn Bäume zu einem Nutzzweck, wie etwa dem Lärmschutz dienen, gelten sie dennoch auch als Wald. Im Falle einer Neuanpflanzung von Baumkulturen gelten sie mit dem Ablauf von zehn Jahren ab der Einpflanzung als Wald. Die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich der Fläche müssen gegeben sein. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Grundfläche als Wald anzusehen ist oder nicht, kann ein entsprechender Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden. In Städten mit eigenem Statut ist dafür der Bürgermeister zuständig. In anderen Gemeinden ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Zum Beispiel wäre das in Linz, Salzburg und Graz der Bürgermeister. In kleineren Gemeinden, wie Pörtschach am Wörthersee, Kitzbühel oder Lustenau die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel