Grundsätze des Forstrechts




Eingang ist zu erwähnen, dass die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen bewahrt werden muss, wobei dies auf jeden Fall ein vordringliches Ziel der Gesellschaft darstellt. In diesem Zusammenhang kommt dem Wald eine bedeutende Rolle zu, und zwar nicht nur als Rohstofflieferant, sondern auch als Ort zur Erholung. Damit Wälder geschützt werden und auch geschützt bleiben, legen die forstrechtlichen Bestimmungen fest, dass Wälder flächenmäßig zu erhalten sind sowie dass die Produktionskraft des Bodens und die Nutzwirkungen, Schutzwirkungen sowie Wohlfahrtswirkungen und Erholungswirkungen des Waldes nachhaltig gesichert sein sollen, aber auch dass bei der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes vorzusorgen ist, damit die Nutzungen des Waldes auch den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass das Forstrecht insbesondere Vorschriften bzw. Bestimmungen für die Erhaltung des Waldes und für die nachhaltige Waldbewirtschaftung festlegt. Daraus ergibt sich somit, dass Wälder und Waldböden flächenmäßig zu erhalten sind, wobei insbesondere auch die Produktionskraft des Bodens zu bewahren sind und auch die Nutzwirkungen, Schutzwirkungen sowie Wohlfahrtswirkungen und Erholungswirkungen des Waldes nachhaltig zu sichern sind. Außerdem soll eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sichergestellt werden. Unter nachhaltige Waldbewirtschaftung ist zu verstehen, dass Wälder und Waldflächen auf einer Weise und in einem Ausmaß gepflegt und genutzt werden sollen, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität sowie Regenerationsfähigkeit und Vitalität auf lokaler sowie nationaler und globaler Ebene erhalten bleiben, ohne anderen Ökosystemen zu schädigen. Außerdem muss die Fähigkeit der Wälder und Waldflächen erhalten bleiben, um die notwendigen ökologischen sowie wirtschaftlichen und sozialen Funktionen gegenwärtig und in der Zukunft zu gewährleisten.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die mit bestimmten Holzgewächsen, wie beispielsweise etwa Kiefern bzw. Fichten oder Birken, bestockten Grundflächen von mindestens tausend Quadratmeter und einer durchschnittlichen Mindestbreite von zehn Metern als Wald gelten. Als Wald gelten jedoch auch bestockten oder unbestockten Grundflächen, die aufgrund einer Nutzung, wie beispielsweise etwa einer befristeten Rodung, oder aus sonstigem Anlass, wie beispielsweise etwa Windwurf, vorübergehend vermindert werden. Außerdem werden auch bestimmte Flächen oder Bewüchse zum Wald erklärt, obwohl sie keinen Wald darstellen. Diese wäre etwa die dauernd unbestockten Grundflächen forstwirtschaftlicher Betriebsflächen, die unmittelbar der Waldbewirtschaftung dienen sowie die Windschutzanlagen und die neubewaldeten oder zur Aufforstung staatlich geförderten Grundflächen. Unter Windschutzanlagen sind linienförmige Streifen bzw. Reihen von Bäumen oder Sträuchern zum Schutz vor Windschäden zu verstehen. Im Gegensatz dazu werden jedoch auch bestimmte Flächen von der Qualifikation als Wald ausgenommen, obwohl es sich um Wald handelt, wie beispielsweise etwa Parks sowie Baumschulen bzw. Forstgärten oder Christbaumkulturen. Wenn jedoch Zweifel über die Waldeigenschaft bestehen sollte, muss die Forstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchführen die Waldeigenschaft mit Bescheid feststellen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Waldeigentümer den Waldboden wieder zu bewalden hat, wenn durch Verminderung des forstlichen Bewuchses der Waldbestand gefährdet wird. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass etwa Kahlflächen, die durch Fällungen bzw. Windwurf oder Waldbrand entstanden sind jedoch nur dann wieder zu bewalden sind, wenn die Wiederbewaldung zur Walderhaltung auch erforderlich ist. Daraus ist somit zu entnehmen, dass eine kleinere Kahlfläche im Flächenausmaß von ungefähr fünfundzwanzig Quadratmeter in der Mitte eines sonst gut bestockten Waldgrundstückes noch keine Wiederbewaldungspflicht auslöst. Wenn diese Kahlfläche jedoch ein Flächenausmaß von sechshundert Quadratmeter aufweisen sollte, besteht diesbezüglich sehr wohl eine Wiederbewaldungspflicht. Hierbei soll die Wiederbewaldung grundsätzlich durch Naturverjüngung erfolgen, wenn innerhalb von zehn Jahren wieder eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwartet werden kann.

Diese Naturverjüngung soll durch Samen bzw. durch Stockausschlage und Wurzelausschlage der Altbestände erfolgen. Ansonsten, wenn also innerhalb von zehn Jahren keine volle Bestockung der Wiederbewaldungsflächen erwartet werden kann, hat die Wiederbewaldung somit durch Aufforstung nach spätestens fünf Jahren zu erfolgen. Sollte der Waldeigentümer der Wiederbewaldungspflicht oder der Aufforstungspflicht innerhalb der soeben genannten Fristen nicht rechtzeitig nachkommen, wird die Forstbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten haben sowie dem Waldeigentümer sodann die Wiederbewaldung aufzutragen haben.

In diesem Zusammenhang muss ebenso darauf geachtet werden, dass Waldverwüstungen grundsätzlich verboten sind. Aus diesem Grund darf keine Person die Produktionskraft des Waldbodens schwächen und den Bewuchs des Waldbodens gefährden bzw. Abfällen im Wald ablagern. Wenn jedoch eine Waldverwüstung festgestellt wurde, muss die Forstbehörde sodann durch einen forstpolizeilichen Auftrag die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung ihrer Folgen anordnen. Dies läge beispielsweise etwa dann vor, wenn die Tausalzstreuung durch die Straßenverwaltung über einen längeren Zeitraum von ungefähr zehn Jahren zum Absterben von Fichten bis zu einer Entfernung von hundertundfünfzig Meter entlang eines Straßenabschnittes geführt hat. In solch einen Fall wird die Forstbehörde somit die unschädliche Salzwasserableitung oder das Einstellen der Tausalzstreuung anzuordnen haben, um die Waldverwüstung zu beseitigen und um in Zukunft zu verhindern. Zudem besteht auch ein Rodungsverbot. Unter Rodung wird die Verwendung von Waldboden für Zwecke verstanden, die in keinen Zusammenhang zum Wald stehen, obwohl der Waldboden grundsätzlich nur zum Zweck der Waldkultur, das heißt also nur für die Nutzwirkung bzw. Schutzwirkung oder Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung des Waldes, verwendet werden darf.

Auch der Forstschutz muss Berücksichtigung finden, denn dieser dient dem Schutz des Waldes vor Brand sowie Forstschädlingen und forstschädlichen Luftverunreinigungen. Zum Schutz vor Waldbrand ist festgelegt, dass im Wald und in Waldnähe das Entzünden von Feuer durch unbefugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen, wie beispielsweise etwa das Wegwerfen von glimmenden Zigaretten, verboten. Bezüglich des Schutzes vor Forstschädlingen kommt dem Waldeigentümer bezüglich tierischer und pflanzlicher Forstschädlingen, wie beispielsweise etwa Insekten bzw. Viren, eine allgemeine Aufsichtspflicht zu, wobei die Waldeigentümer somit der Forstbehörde auffallende waldgefährdenden Schadensfälle zu melden haben. Außerdem haben die betreffenden Waldeigentümer ebenso der Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen sowie weiters auch Forstschädlinge wirksam zu bekämpfen.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass grundsätzlich jede Person Wälder zu Erholungszwecken betreten können und sich auch dort aufhalten dürfen, wie beispielsweise etwa für Spaziergänge oder zum Wandern, wenn diesbezüglich kein ausdrückliches Betretungsverbot besteht. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass eine darüber hinausgehende Waldnutzung wiederum grundsätzlich verboten ist, wie etwa insbesondere Lagern bei Nacht, Befahren mit Fahrzeugen oder Reiten. Dennoch kann in solchen Fällen der Waldeigentümer oder der Forststraßenerhalter die erweiterte Waldnutzung durch seine persönliche Zustimmung bzw. durch eine Hinweistafel ausdrücklich gestatten.

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