Aufgaben der forstlichen Raumplanung




Eingangs muss erwähnt werden, dass auch die forstliche Raumplanung im Zusammenhang mit dem Forstrecht zu berücksichtigen ist. Die forstliche Raumplanung soll nämlich durch die Darstellung und durch die vorausschauende Planung der Waldverhältnisse das Vorhandensein von Wald in einem bestimmten Umfang und in einer bestimmten Beschaffenheit sicherstellen, damit die forstlichen Raumordnungsziele gewährleistet werden können. Außerdem muss ebenso beachtet werden, dass die Optimierung der Nutwirkung, der Schutzwirkung sowie der Wohlfahrtswirkung und der Erholungswirkung der Wälder und Waldflächen als forstliche Raumordnungsziele gilt.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass als Nutzwirkung insbesondere das Hervorbringen des Rohstoffes Holz gilt. Bei der Schutzwirkung geht es wiederum insbesondere um den Schutz vor Gefahren und um den Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen, wie etwa Lärm, sowie weiters auch um die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und gegen Bodenverwehung sowie Geröllbildung und Hangrutschung. Die Wohlfahrtswirkung wiederum geht auf den Einfluss auf die Umwelt ein, wie etwa der Ausgleich des Klimas und der Ausgleich des Wasserhauses sowie die Reinigung und die Erneuerung von Luft und Wasser. Bei der Erholungswirkung steht auf jeden Fall insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf Waldbesucher in den Mittelpunkt.

In diesem Zusammenhang muss ebenso erwähnt werden, dass Waldentwicklungspläne sowie Waldfachpläne und Gefahrenzonenpläne als Mittel der forstlichen Raumplanung gelten. Der Waldentwicklungsplan ist auf der Weise aufgebaut, dass in einem Gesamtplan und in weiteren Teilplänen die Waldverhältnisse für das gesamte Bundesgebiet kartographisch und textlich darzustellen sind. Außerdem sind in dem Gesamtplan und in den Teilplänen ebenso Schäden anzuführen und die Beanspruchung bzw. Belastbarkeit zu beschreiben sowie auch Gefahrenquellen darzulegen und Wirkungszusammenhänge erkennbar zu machen, soweit dies möglich ist. Im Gegensatz dazu können durch Waldfachpläne die Eigentümer oder andere interessierte Stellen, wie etwa Behörden, wiederum für einzelne Interessensbereiche im Rahmen einer privaten forstlichen Planung die Waldverhältnisse darstellen sowie diese Waldverhältnisse sodann in weiterer Folge planen. Außerdem muss beachtet werden, dass solche Waldfachpläne auf Antrag und nach Prüfung durch den Landeshauptmann als Teilpläne für das betreffende Gebiet in den Waldentwicklungsplan aufgenommen werden können.

Auch die Gefahrenzonenpläne haben eine gewisse Bedeutung, denn in Gefahrenzonenplänen werden die wildbachgefährdeten Bereiche und die lawinengefährdeten Bereiche sowie deren Gefährdungsgrad und jene Bereiche gesondert dargestellt, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung nötig ist. Je nach Notwendigkeit, kann in den Gefahrenzonenplänen auch gesondert dargestellt werden, dass gewisse Bereiche für spätere Schutzmaßnahmen frei gehalten werden müssen. Aufgrund der Gefahrenzonenpläne ist die Gemeinde sodann berechtigt die im Gefahrenzonenplan zum Ausdruck kommenden Gefährdungen eines Grundstückes durch Lawinen oder durch Wildbäche als Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen, ob das betreffende Grundstück als Bauland überhaupt geeignet ist.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass forstliche Raumpläne keine Verordnungen darstellen, sondern grundsätzlich nur Richtlinien und Leitlinien sind, die den Forstbehörden in erster Linie als Entscheidungshilfe dienen, wie unter anderem insbesondere etwa bei der Interessensabwägung im Rodungsverfahren oder bei der Schutzwaldfeststellung.

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