Recht auf Eheschließung und Familiengründung




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Recht auf Eheschließung und Familiengründung garantiert, dass jeder Mann und jede Frau ab Erreichen eines bestimmten Alters eine Ehe eingehen kann sowie eine Familie gründen kann. Das bedeutet also, dass grundsätzlich jede Person ab Erreichen des heiratsfähigen Alters, das ist in der Regel mit achtzehn Jahren, heiraten darf. Unter bestimmten Umständen dürfen Frauen bereits ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres heiraten, wenn der Ehemann bereits volljährig ist.

Das Recht auf Eheschließung und Familiengründung, gewährleistet Männern und Frauen mit Erreichen des heiratsfähigen Alters nicht nur das Recht, eine Ehe einzugehen, sondern gewährleistet auch das Recht eine Familie zu gründen. Es muss jedoch beachtet werden, dass sich der Begriff Ehe hier ausschließlich auf heterosexuelle Paare bezieht, aber nicht auf homosexuelle Paare oder auf Paare mit transsexuellen Partnern. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Recht eine Familie zu gründen, also Kinder zu haben, sich für ein Ehepaar aus dieser Bestimmung ergibt, während sich dieses Recht für Partner in einer Lebensgemeinschaft aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ergibt.

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