Obsorge über Minderjährige




Eingang muss erwähnt werden, dass Personen, die alle ihrer Angelegenheiten oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht selbst ordnungsgemäß besorgen können, unter besonderen Schutz stehen, weshalb ihnen auch ein gesetzlichen Vertreter beigestellt werden muss. Eheliche minderjährige Personen werden üblicherweise durch ihre Eltern vertreten, wobei uneheliche minderjährige Personen wiederum durch die außereheliche Mutter bzw. unter Umständen sogar gemeinsam mit dem Vater vertreten werden. Wenn die Eltern des Minderjährigen nicht mehr vorhanden sind bzw. wenn ihnen die Obsorge entzogen wurde, kann die Obsorge auch den Großeltern bzw. dem unehelichen Vater allein oder den Pflegeeltern zustehen.

Sollten jedoch auch diese Personen nicht mit der Obsorge des Minderjährigen betraut werden können, ist eine andere geeignete Person auszuwählen und mit der Obsorge zu betrauen, wie etwa staatlich bestellte gesetzliche Vertreter im Notfall und Bedarfsfall. Zudem muss beachten werden, dass staatlich bestellte gesetzliche Vertreter gleichen Rechte und Pflichten zukommen wie die Eltern des Minderjährigen. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass wenn andere Personen als die Eltern oder Großelters des Kindes mit der Obsorge betraut werden, sie somit alle Aufgaben zu übernehmen haben, die den Minderjährigen betreffen und die üblicherweise den Eltern bzw. Großeltern oder den Pflegeeltern zukommen. Zudem werden diese Personen mit Übernahme und Ausübung der Obsorge über den Minderjährigen für die Pflege und Erziehung sowie für die Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes zuständig. Außerdem müssen alle anderen Personen, die mit der Obsorge betraut sind, eine Genehmigung des Gerichts einholen, um wichtige Handlungen setzen zu können, die den Minderjährigen betreffen. Im Gegensatz dazu muss aber der Jugendwohlfahrtsträger auch in wichtigen dem Kind betreffende Angelegenheiten keine gerichtliche Genehmigung einholen. Sollte aber eine Person ohne Genehmigung des Gerichtes für den Minderjährigen Vertretungshandlungen oder Maßnahmen getroffen haben, sind diese jedoch unzulässig und unwirksam, außer wenn die getroffenen Handlungen nötig waren, um das Leben oder um die Gesundheit des Kindes zu schützen.

Unter Obsorge ist somit die Fürsorge für Minderjährige zu verstehen, wenn sonst kein gesetzlicher Vertreter, wie etwa die Kindesmutter bzw. der Kindesvater oder die Großeltern, vorhanden ist und nicht mindestens einer Person die gesetzliche Vertretung zusteht. Es ist ebenso interessant zu wissen, dass wenn sich keine Verwandten oder andere dem Kind nahestehenden Personen finden bzw. keine besonders geeigneten Personen finden, die Obsorge somit dem Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich zu übertragen ist, bis das Gericht für die Obsorge des Minderjährigen eine geeignete Person findet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass insbesondere Verwandte oder andere dem Minderjährigen nahestehenden Personen bzw. sonst besonders geeignete Personen als geeignete Personen in Betracht kommen. Bei der Auswahl des Vormunds bezüglich der Obsorge über den Minderjährigen hat das Gericht immer auf das Kindeswohl zu achten und diesbezüglich daher auch die Wünsche des Kindes sowie die Wünsche der Eltern zu berücksichtigen. Es muss jedoch beachtet werden, dass das Gericht andererseits an diese Wünsche wiederum nicht gebunden ist.

Außerdem muss ebenso beachtet werden, dass die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers wieder auf die Eltern des Minderjährigen übergeht, wenn das Gericht der Meinung ist, dass der gefährdende und von der Obsorge auszuschließende Umstand wieder weggefallen ist, der die Eltern zuvor von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat. Es muss ebenso beachtet werden, dass die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers bei Findelkindern jedoch nur dann auf eine andere Person übergeht, wenn das Gericht für die Obsorge eine passende und geeignete Person gefunden hat. Falls das Gericht solch eine Person gefunden hat, wird die Obsorge sodann gerichtlich auf die geeignete Person übertragen. Für den Fall, dass die mit der Obsorge betrauten Person stirbt oder wenn es das Wohl des Kinder erfordert, kann auch die bisher mit der Obsorge betraute Person der Obsorge entzogen werden und an einer anderen Person übertragen werden.

Zudem muss wiederum beachtet werden, dass die mit der Obsorge betraute Person, ebenso Anspruch auf eine jährliche Entschädigung für ihre Tätigkeit und daher auch für die Mühewaltung hat, soweit dadurch nicht die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Minderjährigen gefährdet wird. Die Obsorge endet jedoch auf jeden Fall, sobald das minderjährige Kind volljährig ist. Sobald der Minderjährige volljährig ist, muss ihm die bisher mit seiner Obsorge betraute Person sein Vermögen und alle seine Urkunden sowie Nachweise übergeben.

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