Wann ist ein Sachwalterschaft notwendig?




Zu beachten ist, dass ein Sachwalter immer dann bestellt werden sollte, wenn eine volljährige Person psychisch krank bzw. geistig behindert ist. Für diese Personen ist ein Sachwalter nötig, weil sie nicht handlungsfähig sowie nicht geschäftsfähig sind. Der Sachwalter wird sodann damit betraut für die jeweilige Person zu handeln, wie z.B. Geschäfte des täglichen Lebens zu tätigen oder auch nur beschränkt für einen bestimmten Aufgabengebiet wie Bankgeschäfte. Der Aufgabenkreis des Sachwalters ist abhängig von der Behinderung der Person sowie von der Art und den Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten. Der mögliche Aufgabenkreis des Sachwalters kann sich entweder auf die Besorgung einzelner Angelegenheiten, wie z.B. Pensionsbeantragung, oder auf einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten, wie z.B. Vermögensverwaltung, oder aber auf alle Angelegenheiten der behinderten Person beziehen.

Man sollte ein Sachwalter jedoch nur dann beiziehen, wenn keine andere Unterstützung möglich ist. Aus diesem Grund ist die Sachwalterschaft nur subsidiär heranzuziehen, weil sie nämlich stark in Personenrechte eingreift und somit nur das letzte Mittel sein sollte. Darunter ist zu verstehen, dass nur wenn kein Zweifel an der Notwendigkeit eines Sachwalters besteht, zur Maßnahme der Sachwalterbestellung gegriffen werden soll. Für die Sachwalterbestellung gib es einen Grundsatz, der immer beachtet werden muss. Dieser Grundsatz legt nämlich fest, dass die Bestellung eines Sachwalters unzulässig ist, wenn die besachwaltete Person durch andere Hilfe, wie insbesondere durch seiner Familie bzw. durch Einrichtungen der öffentlichen oder der privaten Behindertenhilfe, zur Besorgung seiner Angelegenheiten ausreichend unterstützt werden kann. Bezüglich Subsidiarität ist zu beachten, dass die bloße Behauptung eine Sachwalterbestellung sei notwendig, nicht für die Verfahrenseinleitung ausreichend ist. Es ist nämlich notwendig, dass die Anhaltspunkte für die Sachwalterbestellung konkret und begründet sind, wobei sich diese Anhaltspunkte auch auf die psychische Krankheit oder auf die geistige Behinderung sowie auf die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz des psychisch Kranken oder des geistig Behinderten zu beziehen haben. Wenn solche Anhaltspunkte fehlen, kann kein Verfahren zur Sachwalterbestellung eingeleitet werden. Zum Verfahren ist außerdem zu beachten, dass der Richter immer die betroffene Person persönlich anhören muss, bevor ein Sachwalter zur Verfügung gestellt wird.

Aufgabe des Sachwalters ist zwar die Personenfürsorge, welches sich jedoch nicht nur auf die Vermögensvorsorge beschränkt. Es ist wichtig, dass der Sachwalter seine Handlungen immer zum Wohle der betroffenen besachwalteten Person setzt. Außerdem muss der Sachwalter dem Gericht über das Vermögen der behinderten Person jährlich Rechnung legen, wobei das Gericht dem Sachwalter jedoch davon befreien kann. Der Sachwalter ist aber auch verpflichtet Belege für getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der besachwalteten Person aufzubewahren.

Wenn somit eine volljährige psychisch kranke Person oder eine geistig behinderte Person, der unter Sachwalterschaft steht, ein Rechtsgeschäft abschließt, ist dieses von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft als ungültig zu betrachten. Auch wenn die Person nicht unter Sachwalterschaft steht, kann das von ihm abgeschlossene Geschäft nicht als gültig betrachtet werden, da psychisch Kranke bzw. geistig Behinderte in der Regel nicht geschäftsfähig und auch nicht handlungsfähig sind. Wenn die besachwaltete Person Geschäfte eingeht, die sie verpflichten, bedürfen diese der Zustimmung oder Genehmigung des Sachwalters, um gültig zu sein. Beispiel: wenn ein manisch depressiver Mann in der höchsten Phase seiner Depression ein Kaufvertrag über die Anschaffung eines teuren Autos abschließt, die er eigentlich nicht braucht, ist dieses Geschäft als ungültig zu betrachten, wobei über ihn in weiterer Folge die Sachwalterschaft verhängt wird. Im Weiteren ist der Sachwalter verpflichtet persönlichen Kontakt mit der von ihm besachwalteten Person zu halten sowie die notwendige ärztliche und soziale Betreuung zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass der Sachwalter selbst nicht die besachwaltete Person betreut.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass wenn eine volljährige Person psychisch krank oder geistig behindert ist und aufgrund dessen alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, sodann auf jeden Fall ein Sachwalter entweder auf Antrag dieser Person oder von Amts wegen zu bestellen ist. Außerdem übernimmt ein Sachwalter die Rolle eines gesetzlichen Vertreters.

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