Für minderjährige Personen wird oft der Begriff Obsorge verwendet, anstelle von Vormundschaft. Unter Vormundschaft ist die Rechtsfürsorge für minderjährige Personen zu verstehen, wenn sonst kein gesetzlicher Vertreter, das sind die Mutter oder der Vater bzw. die Großeltern, vorhanden ist und nicht wenigstens eine Person die gesetzliche Vertretung bezüglich der Obsorge zusteht. Die Vertretung des minderjährigen Kindes besorgen die ehelichen Eltern oder die außereheliche Mutter oft gemeinsam mit dem Vater. Wenn aber weder die ehelichen Eltern noch die außereheliche Mutter und der Kindesvater vorhanden sind oder wenn ihnen die Obsorge entzogen wurde, kann die Obsorge über das minderjährige Kind auch den Großeltern, dem unehelichen Vater allein oder den Pflegeeltern zustehen.
Sollten aber diese Personen nicht mit der Obsorge des minderjährigen Kindes betraut werden können, ist eine andere geeignete Person zu wählen und mit der Obsorge zu betrauen. Zu beachten ist ebenso, dass wenn sich keine Verwandten oder andere Personen finden, die dem Kind nahe stehen bzw. keine besonders geeigneten Personen finden, ist die Obsorge gesetzlich dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen, bis das Gericht für die Obsorge des minderjährigen Kindes eine geeignete Person findet. Als geeignete Personen kommen insbesondere Verwandte oder andere dem Kind nahe stehenden Personen bzw. sonst besonders geeignete Personen in Betracht. Da das Gericht bei der Auswahl des Vormunds immer auf das Wohl des Kindes zu achten hat, sind in diesem Zusammenhang auch die Wünsche des Kindes sowie die der Eltern zu berücksichtigen, obwohl das Gericht wiederum an diese Wünsche nicht gebunden ist.
Wenn andere Personen, als die Eltern oder Großeltern des Minderjährigen, mit der Obsorge betraut werden, gilt für sie, dass sie alle Aufgaben betreffende des minderjährigen Kindes zu übernehmen haben, die üblicherweise den Eltern oder den Großeltern bzw. den Pflegeeltern zukommen. Daher werden diese Personen mit Übernahme und Ausübung der Obsorge über das minderjährige Kind, für deren Pflege und Erziehung sowie für deren Vermögensverwaltung und Vertretung zuständig. Alle anderen Personen, die mit der Obsorge betraut sind, müssen eine Genehmigung des Gerichtes einholen, um wichtige Handlungen setzen zu können, die den Minderjährigen betreffen. Im Unterschied dazu muss der Jugendwohlfahrtsträger auch in wichtigen Angelegenheiten, die die minderjährige Person betreffen, keine gerichtliche Genehmigung einholen. Zu beachten ist ebenso, dass wenn eine Person ohne Genehmigung des Gerichtes für die minderjährige Person Maßnahmen oder Vertretungshandlungen getroffen hat, diese unzulässig und unwirksam sind, außer wenn die getroffenen Handlungen nötig waren, um das Leben oder um die Gesundheit des Kindes zu schützen. Außerdem hat die Person, die mit der Obsorge betraut ist, Anspruch auf eine jährliche Entschädigung für seine Tätigkeit und somit für die Mühewaltung, soweit dadurch nicht die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wird.
Zu beachten ist ebenso, dass die die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers wieder auf die Eltern übergeht, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der gefährdende und von der Obsorge auszuschließende Umstand weggefallen ist, der zuvor sie von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat. Bei Findelkindern wiederum geht die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers nur dann auf eine andere Person über, wenn das Gericht für die Obsorge eine passende und geeignete Person gefunden hat. Sodann wird die Obsorge gerichtlich auf die geeignete Person übertragen. Zudem kann aber die Obsorge der bisher mit der Obsorge betrauten Person entzogen und an einer anderen Person übertragen werden, wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder wenn die bisher mit der Obsorge betrauten Person stirbt. Auf jeden Fall endet die Obsorge anderer Personen, also der gerichtlich bestellten geeigneten Person, sobald das minderjährige Kind volljährig ist. Ab diesem Zeitpunkt muss die bisher mit der Obsorge betraute Person dem Volljährigen sein Vermögen sowie alle seine Urkunden und Nachweise übergeben.