Was ist eine Sachwalterschaft und wann ist sie notwendig?




Die Bestellung eines Sachwalters, also Kurators, dient im Allgemeinen dazu, einer volljährigen Person die geistig behindert oder psychisch krank ist, wie z.B. Demenz aufgrund einer Alzheimererkrankung jedoch nicht wegen einer Drogensucht, und deshalb nicht in der Lage ist alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten, rechtliche oder tatsächliche wie die Fürsorge für die eigene Person, ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen, in diesen Angelegenheiten zu helfen. Hierzu wird ein Sachwalter auf Antrag der behinderten Person bzw. von Amts wegen bestellt. Die Sachwalterschaft stellt eine gravierende Einschränkung des Rechtes auf Selbstbestimmung dar und ist daher nur zulässig, wenn sie unbedingt nötig ist um die behinderte Person vor Schaden zu bewahren. Gibt es Alternativen zur Sachwalterschaft, wie z.B. die Unterstützung durch Angehörige, also durch Angehörigenvertretung, eine soziale Einrichtung, eine Vorsorgevollmacht u.a., so darf kein Sachwalter bestellt werden.

Abhängig vom Ausmaß der Behinderung sind drei Stufen der Sachwalterschaft, abhängig von ihrer Intensität, möglich:

1. die Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der
Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines
Rechtsgeschäfts, wie z.B.: Verkauf des Hauses wegen Umzug in ein Altersheim
udgl.
2. die Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa die
Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens
3. soweit unvermeidlich, die Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten
Person.

Ob eine Sachwalterbestellung unerlässlich ist, wird, auf schriftliche oder mündliche Anregung, in einem gerichtlichen Verfahren und zwar vom Pflegschaftsrichter des für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Bezirksgerichtes festgestellt. In diesem Verfahren wird der Betroffene von einem sog. Verfahrenssachwalter, wei z.B. ein Angehöriger oder Rechtsanwalt, vertreten. Zur Feststellung des Grades der psychischen Beeinträchtigung oder geistigen Behinderung wird vom Richter ein Sachverständiger bestellt der hierüber ein Gutachten zu erstellen hat.

Was die Person des Sachwalters betrifft, so ist soweit als möglich auf das Wohl und den Wunsch der behinderten Person Rücksicht zu nehmen. Vorrangig sollte also eine nahe stehende Person, wie etwa Verwandte oder Freunde, mit der Ausübung der Sachwalterschaft betraut werden. Kommt eine nahe stehende Person in Betracht, so kann auch ein sog. Sachwalterverein bestellt werden, oder, falls hauptsächlich rechtliche Angelegenheiten für den Betroffenen zu besorgen sind auch ein Rechtsanwalt oder Notar. Diese dürfen eine Sachwalterschaftsbestellung nur dann ablehnen, wenn sie bereits mehr als 25 solche innehaben. Jedenfalls entscheidet das Gericht, wer Sachwalter sein soll.

Die Sachwalterschaft umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern. In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten ist die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.

Dem Sachwalter gebührt eine jährliche Aufwandsentschädigung, sowie der Ersatz von Barauslagen, wie z.B.: Kopierkosten bei Gericht. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte, nach Abzug von Steuern und Abgaben. Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen Euro 10 000, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Besondere berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten führen zu einem Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe, welche vom Bund übernommen wird, gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Prozessgegner ersetzt werden. Obengenannte Ansprüche bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.

Was den Willen und die Wünsche des Pflegebefohlenen betrifft, so hat der Sachhwalter möglichst zu versuchen, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden wichtigen Maßnahmen rechtzeitig verständigt zu werden und sich diesbezüglich in angemessener Frist zu äußern. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht. Beispiel: Der Sachwalter will für A die Krankenpflegerin X als tägliche Betreuung anstellen. Y die Nichte von A ist ebenfalls Krankenpflegerin und gleich qualifiziert wie X. A möchte unbedingt von Y gepflegt werden. Dieser Wunsch ist zu respektieren.

Ist der Sachwalter mit der Vermögensverwaltung betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden. Was die Personensorge betrifft, so hat der Sachwalter mit der behinderten Person, soweit erforderlich, persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährleistet ist. Sofern die Bestellung nicht nur zur Besorgung einzelner Angelegenheiten erfolgt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.

In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Es muss beachtet werden, dass die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person sowie die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts dann nicht erforderlich sind, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

Beispiel: Der Sachwalter spricht sich für die Amputation eines vom Krebs angegriffenen Beines seines wegen Demenz Pflegebefohlenen A aus, da akute Lebensgefahr besteht. A will die Amputation auf keinen Fall. Besteht wegen der Dauer der Einholung einer Zustimmung bereits Lebensgefahr, so kann diese unterbleiben. Muss die Amputation jedoch beispielsweise innerhalb einer Woche erfolgen, während der noch keine akute Lebensgefahr besteht, so hat das Pflegschaftsgericht darüber zu befinden.

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