Welche rechtlichen Wirkungen hat eine Sachwalterschaft und wie wird sie beendet?




Eingangs ist zu beachten, dass immer nur ein Sachwalter, und nicht mehr, für den Betroffenen zu bestellen ist, denn die Aufgaben dürfen nicht auf zwei Sachwalter aufgeteilt werden. Bei der Bestellung eines Sachwalters ist immer auf die persönlichen Bedürfnisse der behinderten Person zu achten. Falls es möglich ist, sollte eine dem Behinderten geeignete, ihr nahestehende Person bestellt werden, wie z.B. Eltern, Ehegatten oder die Kinder des Behinderten. Außerdem ist der Sachwalter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sollten jedoch Rechtskenntnisse nötig sein, ist es erforderlich eine rechtskundige Person, wie ein Rechtsanwalt oder ein Notar, zum Sachwalter zu bestellen. Es besteht aber auch die Möglichkeit einer Vereinssachwalterschaft. Eine Vereinssachwalterschaft ist ein Sachwalterverein, welcher der behinderten Person eine bei ihm angestellten Person für seine Betreuung als Sachwalter zur Verfügung stellt.

Die Bestellung eines Sachwalters beschränkt in erster Linie die Geschäftsfähigkeit der besachwalteten Person. Somit kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne Einwilligung des Sachwalters weder rechtsgeschäftlich verfügen noch sich selbst verpflichten, wie z.B. durch Abschluss eines Kaufvertrages. Bei Geschäften, bei welchen die behinderte und besachwaltete Person Verpflichtungen eingeht, muss der Sachwalter zustimmen oder genehmigen, damit diese Geschäfte Gültigkeit erlangen. Ausgenommen von der Zustimmung oder Genehmigung des Sachwalters sind kleine Alltagsgeschäfte, wie z.B. Einkauf von Lebensmittel; solche Geschäfte kann die besachwaltete Person auch ohne Einwilligung seines Sachwalters vornehmen. Außerdem haben besachwaltete Personen das Recht über wichtige vom Sachwalter beabsichtigte Maßnahmen, die sie betreffen bzw. die ihr Vermögen betreffen, rechtzeitig vom Sachwalter darüber verständigt zu werden und sie dürfen sich ebenso innerhalb einer angemessenen Frist diesbezüglich äußern.

Wenn eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, heiraten möchte, bedarf sie auch bezüglich der zu schließenden Heirat der Zustimmung des Sachwalters; diese Zustimmung kann unter Umständen jedoch vom Gericht ersetzt werden. Ebenso, wenn sich die besachwaltete Person scheiden lassen möchte, bedarf sie zur Erhebung des Scheidungsbegehrens der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, was in diesen Fall die Zustimmung des Sachwalters bedeutet. Außerdem können Personen, die unter Sachwalterschaft stehen auch nicht Kinder adoptieren, weil sie nicht als eigenberechtigt anzusehen sind. In diesem Zusammenhang kann auch der Sachwalter keinen Adoptionsvertrag im Namen der von ihm besachwalteten Person abschließen.

Es ist interessant zu wissen, dass sich die Sachwalterschaft nicht auf das Wahlrecht der besachwalteten Person auswirkt, denn sie behalten trotzdem ihr aktives und passives Wahlrecht. Außerdem dürfen besachwaltete Personen nicht gänzlich beschränkt werden, denn ihr Recht auf persönliche Freiheit sowie ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Wahrung ihres Briefgeheimnisses müssen gewahrt werden. Sollte aber der besachwalteten Person dadurch, dass der Sachwalter seine Pflicht verletzt hat, ein Schaden entstehen, haftet der Sachwalter für den entstandenen Schaden und wird somit schadenersatzpflichtig.

Bezüglich der Beendigung der Sachwalterschaft ist zu beachten, dass die Sachwalterschaft mit dem Tod der besachwalteten behinderten Person endet. Der Tod des Sachwalters führt aber nicht zur Beendigung der Sachwalterschaft, denn in solch einen Fall ist vom Gericht ein neuer Sachwalter zu bestellen. Sollte die behinderte Person keine Hilfe mehr benötigen, ist der Sachwalter entweder auf Antrag oder von Amt wegen von seiner Tätigkeit als Sachwalter zu entheben.

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