Eingangs muss berücksichtigt werden, dass Kuratoren Personen sind, die von Gericht bestellt werden, um die Interessen von Personen zu wahren, die diese selbst nicht wahrnehmen können oder nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können. Zudem gibt es verschiedene Formen von Kuratoren, wie etwa der Kollisionskurator, der Abwesenheitskurator, der Kurator für Ungeborene sowie der Kurator für die Verlassenschaft und der Sachwalter für psychisch kranke und geistig behinderte Personen.
Unter Kollisionskurator ist ein Vermittler zu verstehen, der bei Verhandlungen oder Streitigkeiten eingesetzt wurde, um Interessen einer minderjährigen Person zu vertreten. Somit hat das Gericht einen Kollisionskurator für Geschäfte zu bestellen, bei denen ein Widerstreit zwischen den Interessen des gesetzlichen Vertreters und den Interessen des Minderjährigen oder Interessen einer aus anderen Gründen nicht handlungsfähigen Person besteht, weil die Interessen des Pflegebefohlenen andernfalls gefährdet sein könnten. Als Beispiels für Kollisionskurator wäre etwa zu nennen, dass wenn bei einer Scheidung die Interessen des zur Obsorge berechtigten Elternteils und die Interessen des Kindes auseinandergehen, sodann ein Kollisionskurator zu bestellen ist, wie etwa ein Jugendwohlfahrtsträger. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass die Bestellung eines Kollisionskurators nicht notwendig ist, wenn eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person nicht zu besorgen ist und wenn die Interessen des Minderjährigen oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Außerdem muss ebenso berücksichtigt werden, dass der Kollisionskurator unter Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes steht und somit verpflichtet ist auf einer gewissen Art und Weise rechtsgeschäftlich zu verfügen, dass die Rechtshandlungen dem Wohl des Minderjährigen dienen. Wenn der Kollisionskurator dies nicht tut, kann er sich gegenüber dem Minderjährigen haftbar machen.
Der Abwesenheitskurator wiederum ist eine Person, die als Kurator für abwesende oder unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft bestellt wird, wenn für diese Personen nicht sonst ein Vertreter vorhanden ist. Daher kann ein Kurator für Abwesende bzw. für verschollene Personen immer dann beim Pflegschaftsgericht bestellt werden, wenn kein ordentlicher Vertreter zurückgelassen wurde. Der vom Pflegschaftsgericht bestellte Abwesenheitskurator nimmt sodann die Rechte und Pflichten als gesetzlicher Vertreter des Verschollenen wahr. Wenn jedoch der Aufenthalt des Abwesenden bekannt sein sollte, ist nur dann ein Kurator zu bestellen, wenn der Abwesende nicht erreichbar bzw. nicht rechtzeitig erreichbar ist. Sollte aber dem schon bestellten Abwesenheitskurator der Aufenthalt des Abwesenden bekannt werden, muss er versuchen mit dem Abwesenden Kontakt aufzunehmen.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Tätigkeit des Abwesenheitskurators mit dem Auftreten der vermissten Person oder mit der gerichtlichen Entscheidung über die Todeserklärung bzw. mit der gerichtlichen Entscheidung über die Beweisführung des Todes endet. Zudem kann die Tätigkeit des Abwesenheitskurators letztlich auch durch gerichtliche Enthebung enden. Außerdem kann jede Person, die ein rechtliches Interesse an einen Abwesenheitskurator hat einen solchen bestellen, wobei zu beachten ist, dass jenes Pflegschaftsgericht bzw. Bezirksgericht für die Bestellung des Abwesenheitskurators zuständig ist, in dessen Sprengel die abwesende Person bzw. verschollene Person ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Kurator für Ungeborene bzw. für die Leibesfrucht ist dann zu bestellen, wenn es um die Wahrung der Rechte des Ungeborenen geht, wie beispielsweise etwa wenn das gezeugte aber noch nicht geborene Kind zum Erben berufen wird oder wenn beispielsweise etwa ein Schadenersatzanspruch für das ungeborene Kind geltend gemacht wird. In diesem Zusammenhang muss auch der Kurator für die Nachkommenschaft beachtet werden, denn der Nachkommenschaftskurator ist ein Kurator, der auch Personen vertritt, die noch nicht einmal gezeugt sind. Erwähnenswert ist auch der Verlassenschaftskurator, denn der Kurator für die Verlassenschaft ist vom Abhandlungsgericht zu bestellen, wenn die Verlassenschaft nicht durch die Erben vertreten werden kann oder wenn sich die Erben nicht einigen können. Somit ist es die Aufgabe des Verlassenschaftskurators die Verlassenschaft zu verwalten und zu vertreten.
Auch der Sachwalter für psychisch kranke und geistig behinderte Personen muss berücksichtigt werden. Zudem ist es interessant zu wissen, dass Sachwalter jedoch entweder nur mit der Besorgung einer bestimmten Angelegenheit oder mit der Besorgung aller Angelegenheiten von volljährigen Personen betraut sein können.
Außerdem ist der Sachwalter gesetzlicher Vertreter der betroffenen Person. Sollte also eine geistig behinderte bzw. psychische kranke volljährige Person nicht in der Lage sein, bestimmte Angelegenheiten für sich selbst zu erledigen, ohne sich dabei zu benachteiligen, wird ein Sachwalter bestellt. Wenn aber eine Person seine Angelegenheiten trotz Behinderung oder trotz psychischer Krankheit selbst erledigen kann, wie etwa beispielsweise mit Hilfe ihrer Familie oder psychosozialer Dienste, darf kein Sachwalter bestellt werden. Bevor ein Sachwalter überhaupt tätig werden kann, muss ein Gerichtsverfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung eingeleitet werden, wobei ein Sachwalterschaftsverfahren üblicherweise von einem Angehörigen bzw. einer Behörde oder einem psychosozialen Dienst angeregt wird. Sodann muss sich der Richter im Rahmen einer ersten Anhörung ein persönliches Bild von der betroffenen Person verschaffen.
Wenn der Richter danach immer noch der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters erfüllt sind, ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie einzuholen. Nachdem das Gutachten vorliegt, entscheidet das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei in diesem Beschluss die Aufgabenbereiche des Sachwalters ausdrücklich festzuhalten sind. Als Sachwalter kommen verschiedene Personen im Betracht, wie etwa nahestehende Personen, Vereinssachwalter oder Rechtsanwälte bzw. Notare, wobei vom Gericht meistens ein Familienangehöriger oder eine sonstige Vertrauensperson der betroffenen Person zum Sachwalter bestellt wird.