Ehegattenerbrecht: Das Erbrecht des Ehegatten




Der überlebende Ehegatte des verstorbenen Erblassers verfügt über ein gesetzliches Erbrecht, welches, wie bereits bekannt sein sollte, allerdings nicht direkt im Parentelsystem berücksichtigt wird, da zwar im Regelfall ein besonderes Naheverhältnis zum Erblasser vorhanden ist, allerdings ja keine Blutsverwandtschaft zum Erblasser besteht. Sein Erbanteil hängt daher vielmehr davon ab, mit welchen Verwandten des Erblassers aus dem Parentelsystem er konkurriert. Es ist daher zuerst zu ermitteln, welche Blutsverwandten der Erblasser hinterlässt, danach erst wird die Erbportion des Ehepartners ermittelt. Abhängig von der Parentel, die dem Ehepartner gegenüber steht, erbt der Ehepartner einen bestimmten, vom Gesetz definierten Anteil aus dem Nachlass.

Neben der ersten Parentel erbt der Ehegatte des verstorbenen ein Drittel des gesamten Nachlasses. Neben der zweiten Parentel hingegen erbt der Ehepartner zwei Drittel, zusätzlich erhält der Ehepartner alles, was kraft Repräsentation auf die auf die Nachkommen der Repräsentierten fallen würde. Das heißt anhand eines Beispiels verbildlich: Der Ehepartner bekommt, wenn keine direkten Nachkommen des Erblassers aus der ersten Parentel vorhanden sind, zwei Drittel des gesamten Nachlasses, wenn eben nur mehr die Eltern des Erblassers aus der zweiten Parentel existieren. Sollte ein Elternteil beispielsweise bereits vorverstorben sein, so kann dieser Elternteil nicht durch seine eigenen Nachkommen repräsentiert werden, auch wenn solche Nachkommen tatsächlich und faktisch vorhanden sind. Der frei gewordene Erbteil gebührt dem Ehepartner, nicht kraft Repräsentation den Nachkommen.

Neben der dritten Parentel erhält der Ehepartner ebenfalls zwei Drittel des gesamten Nachlasses. Auch hier gebührt dem Ehepartner auch alles, was kraft Repräsentation sonst auf die zu repräsentierenden Personen fallen würde; selbiges Beispiel wie oben, nur dass es konkret nicht um die Eltern, sondern um die Großeltern geht. Neben der vierten Parentel fällt der gesamte Nachlass auf den Ehegatten, die Urgroßeltern gingen also im Falle eines überlebenden Ehepartners komplett leer aus. Die Frage der Repräsentation stellt sich hier als erst gar nicht.

Unabhängig von der Tatsache, ob der Ehegatte zum Erben berufen ist oder nicht, steht ihm das gesamte gesetzliche sogenannte Vorausvermächtnis zu. Das Vorausvermächtnis umfasst die zum Haushalt gehörenden Sachen, wie beispielsweise Möbel, Bilder, Teppiche, Geschirr et cetera. Daher steht dem Ehegatten auch ein Wohnrecht zu, man möchte tunlichst auch nach dem Tod des Ehepartners für den Überlebenden Partner alles so belassen, wie es vor dem Tod des Partners war. Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehepartner Unterhalt zu. Diese Form der Begünstigung des Ehepartners durch das Gesetz soll gewährleisten, dass der Ehepartner nach Ableben des Erblassers nicht von der leiblichen Familie des Erblassers überrumpelt wird und all das verliert, was er sich gemeinsam mit dem Erblasser aufgebaut hat, oft könnte dies nämlich den absoluten Ruin des überlebenden Ehepartners bedeuten.

Das gesetzliche Erbrecht hat der Ehegatte allerdings nur und ausschließlich bei aufrechter Ehe. Wurde die Ehe hingegen geschieden, steht dem überlebenden Ex-Ehepartner kein Erbrecht zu. Unter bestimmten Umständen kann das Erbrecht sogar schon in einem laufenden Scheidungsverfahren verloren gehen, wenn beispielsweise der verstorbene Erblasser das Scheidungsverfahren bedingt durch seinen eigenen Tod nicht zu Ende führen konnte.

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