Der Ausschuss vom Erbrecht




Manchen Personen wird die Möglichkeit, selbst Erbe zu werden, gesetzlich untersagt. Solche Personen werden laut Gesetz erbunwürdig genannt. Die Erbunwürdigkeit gemäß Gesetz entsteht vor allem dann, wenn sich der etwaige Erbe durch sein eigenes Verhalten gegenüber des Erblassers erbunwürdig gemacht hat. Erbunwürdig ist beispielsweise derjenige, der seine Pflichten zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässig hat. Eine Mutter, die sich nicht um ihr eigenes Kind kümmert, es gröblich vernachlässigt, kann also gegenüber ihrem Kind erbunwürdig werden; genauso wie auch ein Kind erbunwürdig gegenüber seinen Eltern werden kann, wenn das Kind seine beispielsweise alterndes Eltern nicht, wie durchschnittlich erwartet, pflegt und versorgt. Erbunwürdig ist auch, wer eine qualifizierte, gerichtlich strafbare Handlung, die sich gegen den Erblasser gerichtet hat, gesetzt hat und ebenfalls wer nachweislich versucht hat, den letzten Willen, also das Testament des Erblassers zu fälschen oder zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Oft wird nämlich fälschlicherweise angenommen, dass auch geistig benachteiligte, behinderte Menschen nicht erben könnten. Dies ist eine absolut falsch Annahme. Erbfähig wird man nämlich nicht durch Vorhandensein des Verstandes, der Vernunft oder dergleichen. Einen weiteren Denkstoß gibt auch die Tatsache, dass sogar bereits ein Ungeborener rechtmäßiger Erbe sein kann.

Natürlich steht es dem Erblasser zu Lebzeiten frei, der etwaigen Verfehlung der erbunwürdig gewordenen Erben zu vergeben. Das heißt, es steht dem Erblasser frei, denjenigen, die sich durch ihr Verhalten dem Erblasser gegenüber erbunwürdig gemacht haben, Ihre Taten zu verzeihen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich diese Verfehlung ausschließlich im privaten Bereich abgespielt hat, nicht allerdings, wenn die Verfehlung des Erbunwürdigen im öffentlichen Interesse steht, beispielsweise also bei Blutschande oder Ehebruch. Blutschande und Ehebruch nämlich sind Verfehlungen, deren Vermeidung beziehungsweise Nicht-Begehung absolut im allgemeinen Interesse steht, nicht nur im Interesse der Betroffenen! In solchen Fällen kann der Erbunwürdige jedenfalls nicht mehr Erbe werden, was unter Juristen Inkapazität genannt wird, auch dann nicht, wenn der Erblasser eine solche Verfehlung entschuldigen wollte.

Selbstverständlich ebenfalls ausgeschlossen vom Erbrecht sind diejenigen, die freiwillig auf ein Erbe verzichten. Dieser eben erläuterte Ausschluss vom Erbrecht ist vorsichtig zu unterscheiden von einer etwaigen Enterbung.

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