Das Einantwortungsprinzip im Verlassenschaftsverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass in einem sogenannten Verlassenschaftsverfahren, welches ein gerichtliches Verfahren darstellt, die Personen ermittelt werden, die als Erbe berechtigt sind, den Nachlass entgegenzunehmen. Ihnen ist dann der Nachlass einzuantworten. Die Einantwortung ist dabei ein Gerichtsbeschluss, der den Erben beziehungsweise die Erben an die Stelle des Erblassers treten lässt, den Nachlass also rechtsmäßig überträgt.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass die Einantwortung eigentlich eine Besonderheit des österreichischen Rechts ist. Denn die österreichische Rechtsordnung sieht nämlich einen eigenen hoheitlichen Akt nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens vor, durch welchen der Erbe nach Abgabe einer Erbantrittserklärung Eigentum an den Vermögenswerten des Nachlasses erwirbt.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es durch die Einantwortung zur Universalsukzession kommt. Dadurch tritt der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der ruhende Nachlass aber als juristische Person anzusehen. Das bedeutet, dass es sich hier in der eigentümerlosen Phase somit um eine Art selbständiges Vermögen handelt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Bestätigung der Einantwortung mit gesondertem Beschluss über die Einantwortung erfolgt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass als Einantwortung die gerichtliche Übergabe des Nachlasses einer verstorbenen Person in den rechtlichen Besitz des Erben verstanden wird. Außerdem wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt, worin wiederum festgehalten wird, wer überhaupt zu welcher Quote Erbe ist.

Zudem ist die Vorlage eines Einantwortungsbeschlusses in bestimmten Fällen notwendig, wie beispielsweise etwa bei der Grundbuchseintragung, wenn im Nachlass Liegenschaftsvermögen vorhanden war, wie zum Beispiel etwa Eigentumswohnung. Notwendig ist die Vorlage eines Einantwortungsbeschluss weiters beispielsweise etwa bei der Betriebsauflösung durch Tod eines Unternehmers bzw. Gesellschafters für die Beendigung beim Finanzamt und für die Löschung aus dem Firmenbuch.

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