Die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens




Ein Notar als Gerichtskommissär erbringt seine Leistungen im Verlassenschaftsverfahren, wie bereits bekannt sein sollte, in gerichtlichem Auftrag. Sein Gebührenanspruch ist daher gesetzlich genau geregelt und wird vom jeweiligen Verlassenschaftsgericht bestimmt. Die Gebühr für den Notar als Gerichtskommissär richtet sich primär nach dem Wert des Nachlassvermögens beziehungsweise auch nach dem Umfang des Verfahrens.

Die Gerichtsgebühr beträgt für jene Verlassenschaftsabhandlungen, in denen der Einantwortungsbeschluss nach dem 31. Juli 2009 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung gegeben wurde, fünf Promille des reinen Nachlassvermögens, mindestens aber Euro 65,-.

Wenn Liegenschaften im Nachlass vorhanden sind, muss des Erben beziehungsweise einer Mehrzahl an Erben grundbücherlich durchgeführt werden. Die Kosten für dieses in der Regel einfache Grundbuchsgesuch richten sich nach dem dreifachen steuerlichen Einheitswert und werden nach dem Rechtsanwaltstarif verrechnet, auch wenn die Verbücherung von einem Notar vorgenommen wird.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel