Bedeutung und Funktion des Vermächtnisses




Das Vermächtnis wird auch als Legat bezeichnet und ist eine letztwillige Zuwendung, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteils besteht. Das Vermächtnis muss den Bedachten einen Vorteil bringen, der nicht unbedingt in Geld bestehen muss. Zu beachten ist jedoch, dass Vermächtnisse in Testamenten, Kodizillen und in Erbverträgen angeordnet werden können. Zu beachten ist, dass der Vermächtnisnehmer im Unterschied zum Erben nur Einzelrechtsnachfolger wird und nicht Gesamtrechtsnachfolger.

Außerdem muss der Vermächtnisnehmer den Anfall erleben und zum Zeitpunkt des Anfalls erbfähig sein. Unter Anfallstag ist der Todestag des Erblassers zu verstehen. Beim Vermächtnis ist auf jeden Fall auf das Damnationslegat Rücksicht zu nehmen, denn das Vermächtnis ist üblicherweise ein Damnationslegat. Beim Damnationslegat bekommt der Vermächtnisnehmer durch die letztwillige Verfügung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung. Es muss den Vermächtnisnehmer die Leistung jedoch noch übergeben werden, denn bis die Übergabe vorgenommen wird, gehört die Sache noch zum Nachlass. Zu beachten ist jedoch, dass nach der Einantwortung die Sache sodann dem Erben gehört. Die Übergabe kann jedoch dann entfallen, wenn die Sache noch vom Erblasser dem Vermächtnisnehmer überlassen wurde, wie etwa zur Verwahrung. Dies wird als Übertragung kurzer Hand bezeichnet. Sobald der Vermächtnisnehmer Sachen oder Rechte des Erblassers erhält, wird er Einzelrechtsnachfolger des Erblassers.

Zu beachten ist somit, dass das Vermächtnis in den meisten Fällen einen Nichterben begünstigt, aber Vermächtnisse können auch zu Gunsten der Erben errichtet werden. Wenn Vermächtnisse zu Gunsten der Erben errichtet werden, erfolgt dies als Vorausvermächtnis oder als Hineinvermächtnis. Das Vorausvermächtnis wird auch als Prälegat bezeichnet und gewährt dem Erben neben seinem Erbteil ein Forderungsrecht als Vermächtnisnehmer gegen andere Erben. Wenn aber der Vorausvermächtnisnehmer jedoch der einzige Erbe ist, kann er kein Forderungsrecht gegen sich selbst haben, da er in solch einen Fall sowieso den ganzen Nachlass bekommt.

Das wichtigste Vorausvermächtnis stellt das gesetzliche Vorausvermächtnis der Ehegatten dar. Das gesetzliche Vorausvermächtnis wird als gesetzlicher Voraus bezeichnet und steht überlebenden Ehegatten zu. Durch das gesetzliche Vorausvermächtnis haben überlebende Ehegatten etwa auch das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu benützen, soweit sie zur Fortführung der Lebensverhältnisse erforderlich sind. Durch das gesetzliche Vorausvermächtnis werden dem überlebenden Ehegatten somit seine bisherigen Lebensverhältnisse gesichert, da er die Ehewohnung samt Hausrat und samt sonstiger Wohnungsausstattung weiterbenutzen kann. Außerdem bekommt der überlebende Ehegatte die Möglichkeit seine Lebensgewohnheiten in vertrauter Umgebung beizubehalten. Vermächtnisse an Erben können aber auch Hineinvermächtnisse sein. Hineinvermächtnisse sind jedoch auf den Erbteil anzurechnen, sodass bei einer Mehrheit von Erben nur eine Teilungsanordnung vorliegt. Ein Mitvermächtnis wiederum steht mehreren Personen geteilt oder ungeteilt zu.

Der Erblasser hat jedoch auch die Möglichkeit Ersatzvermächtnisnehmer und Nachvermächtnisnehmer zu ernennen. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Erbe das Vermächtnis zu erfüllen hat. Sind mehrere Erben vorhanden, haben sie zum Vermächtnis nach ihrer Quoten beizutragen, wenn diesbezüglich keine andere Anordnung des Erblassers vorhanden ist. Außerdem hat der Erblasser auch die Möglichkeit einen Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis zu belasten. Wenn der Erblasser einen Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis belastet, wird solch ein Vermächtnis als Untervermächtnis bezeichnet. Solch ein Untervermächtnis hat zur Folge, dass der Untervermächtnisnehmer ein Forderungsrecht gegen den Hauptvermächtnisnehmer hat.

Es ist ebenso zu beachten, dass der Vermächtnisnehmer seine Forderung sobald sie fällig ist mit der Vermächtnisklage durchsetzen kann. Somit kann der Vermächtnisnehmer seine Forderung auch vor einer Erbserklärung oder während eines Erbrechtsstreites mit der Vermächtnisklage durchsetzen. Man muss darauf achten, dass die Vermächtnisklage vor der Einantwortung gegen den Nachlass zu richten ist, aber nach der Einantwortung wiederum gegen den Erben zu richten ist.

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