Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens




Jeder in Österreich darf sich frei bewegen, das heißt dorthin reisen, wohin ihn beliebt. Ebenso darf jeder sein Vermögen frei bewegen. Dieses Recht gilt auch für Fremde. Aber umgekehrt, ein Recht sich in Österreich aufhalten zu dürfen, kann nicht abgeleitet werden. Es betrifft den örtlichen Aufenthalt. Die Beschränkungen durch grundverkehrsrechtliche Regelungen greifen aber nicht in das Grundrecht ein, da die Freizügigkeit des Vermögens nur das reine Barvermögen betrifft.

Eingriffe in die Bewegungsfreiheit sind möglich, so zum Beispiel ein Betretungsverbot von unbefugten auf Militärgrund. Auch sind Fahrverbote an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Zeiten durch das Grundrecht nicht ausgeschlossen. Es gibt zwar keine im Gesetz aufgezählten Schranken, man nimmt jedoch Schranken im Rahmen der Rechtsordnung an. Das heißt, ein Gesetz darf in das Grundrecht eingreifen, sofern es dem Gleichheitssatz nicht widerspricht. Das ist einzigartig in der Grundrechtslehre in Österreich; denn normalerweise heißt: ohne erlaubt Beschränkungen - wirklich keine Beschränkungen.

Die europäische Menschenrechtskonvention lässt hingegen Ausnahmen zu, wenn sie aus bestimmten Gründen gerechtfertigt sind. Das ist die öffentliche Sicherheit, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit, Moral oder Rechte anderer. Zu beachten ist, dass die EU die Freizügigkeit von Personen und Kapital als Grundsatz hat und hier keine Einschränkungen erlaubt sind. Verschiedene österreichische Gesetze und Regelungen müssen entsprechend unangewendet bleiben.

Jeder Staatsbürger in Österreich kann seinen Aufenthalt frei wählen. Dies muss natürlich auch für Bürger der Europäischen Union gelten. Jeder der sich rechtmäßig in Österreich aufhält, darf seinen Wohnsitz frei wählen. Fremde dürfen sich im Prinzip auch ihren Wohnsitz frei aussuchen. Jedoch kann der Gesetzgeber dies unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa öffentliche Ordnung bzw. Schutz anderer, beschränken. Kein Eingriff stellen Regelungen über Wohnungen, Wohnräume oder die Flächenwidmung der Gemeinden dar. Die Auslieferung von Österreichischen Staatsbürgern ist nun auch verfassungsgesetzlich untersagt. Auch darf kein Österreicher aus Österreich ausgewiesen werden. Bezüglich Ausländern bedarf es ausreichend individuelle Gründe. Fremde haben das Recht, gegen die Ausweisung Gründe vorzubringen und den Fall prüfen zu lassen. Eine Ausweisung bedarf immer einer gesetzlichen Grundlage. Eine Kollektivausweisung von Fremden ist absolut unzulässig. EU Bürger sind natürlich Österreichern weitgehend gleich gestellt.

Logische Konsequenz ist, dass jeder Österreich nach Österreich einreisen darf. Bezüglich der Regelung für das Haus Habsburg gibt es einen Vorbehalt; kein Habsburger darf nämlich nach Österreich einreisen bzw. sich aufhalten, sofern er nicht offiziell auf den Thron verzichtet. Wobei es gewisse Lockerungen gab, denn so durfte die Kaiserin Zita 1982 etwa in Österreich einreisen. Weiters muss beachtet werden, dass die Ausreise aus Österreich nur durch die Wehrpflicht beschränkt ist. Jeder darf auf Dauer oder auch nur für kürzere Zeit das Land verlassen.

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