Die Freiheit der Erwerbsbestätigung




Die Freiheit der Erwerbsbetätigung meint, dass jeder Österreicher seinen Beruf prinzipiell frei wählen kann. Dieses Grundrecht ist auf Inländer beschränkt. Zu beachten ist jedoch, dass es auch für Bürger der Europäischen Union gelten muss, da sonst ein grober Verstoß gegen die Grundfreiheiten der Europäischen Union gegeben wäre. Nach Beitritt zur Europäischen Union waren etliche Verstöße auszumerzen.

Es ist egal, ob der Beruf selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird. Geschützt wird der Antritt des Berufes genauso wie die Ausübung. Beschränkungen, welche den Antritt eines Berufes regeln und nicht aus eigener Kraft überwunden werden können, sind als große Eingriffe in das Grundrecht zu werten. Daher müssen sie besonders gerechtfertigt werden. Aus eigener Kraft können zum Beispiel Gewerbeberechtigungen und ähnliche Prüfungen bewältigt werden. Nicht so, wenn es Bedarfsprüfungen gibt. Bekannteste Bedarfsprüfung in Österreich ist jene für Apotheken. Es müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein, damit eine neue Apotheke eröffnet werden kann. Da aber das Gesundheitswesen ein wichtiges öffentliches Interesse ist, möchte man Konkurrenzen zwischen Apotheken vermeiden. Anders bei Skischulen oder Fahrschulen. Hier schadet die Konkurrenz nicht, da bei schlechtem Ruf der Ausbildung die Kundschaft ausbleiben wird, aber deswegen nicht krank wird.

Kann man den Zugang zum Beruf aus eigener Kraft überwinden, ist der Spielraum des Gesetzgebers größer und nicht so streng. Dies sind normalerweise allfällige Befähigungsnachweise; man kann Kurse besuchen und Ausbildungen anstreben. Die eigene individuelle Tauglichkeit ist hierbei irrelevant. Die Regelung der Ausübung des Berufes ist einer Vielzahl von Beschränkungen unterworfen, wie zum Beispiel Ladenöffnungszeiten, Hygienevorschriften usw. Hier ist sehr viel zulässig und die Eingriffe müssen schon sehr intensiv sein, um die Freiheit der Erwerbsbetätigung zu verletzen.

Die Erwerbsbetätigung erlaubt somit dem Gesetzgeber durch eine Vielzahl an einzelnen Gesetzen dieses Grundrecht auszugestalten. Dennoch müssen diese Gesetze und Verordnungen geeignet sein, das Ziel zu erreichen sowie auch im öffentlichen Interesse sein. Dass der Bürgermeister den Betrieb seines Bruders sichern will und somit keine Konkurrenz im Ort zulässt, ist somit absolut rechtswidrig, da dies kein öffentliches Interesse darstellt, auch wenn das Ziel, Schutz des Bruders, erreicht würde. Bloßer Konkurrenzschutz ist nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Zusätzliche Gründe können eine Bedarfsprüfung aber rechtfertigen. So lassen sich Gründe bei Apotheken oder Rauchfangkehrern, im Binnenschifffahrtsgewerbe oder auch Kreditwesen liegen.

Die Regelung muss geeignet sein, das Ziel zu erreichen und zwar so, dass es den geringsten Eingriff bedeutet. Das Verbot, Hunde oder Katzen, also Tiere die viel Bewegungsfreiheit benötigen, in Zoohandlungen auszustellen kommt dem Tierschutz zu Gute. Die Festlegung einer Gesamtoffenhaltenszeit im Handel dient des Interessensausgleichs zwischen Verbrauchern, Gewerbetreibenden sowie Arbeitnehmern.

Das Gesetz oder die Verordnung muss jedenfalls immer alle Seiten im Verhältnis zueinander abwägen. Es soll ein Gleichgewicht herrschen. Schränkt ein Bescheid einer Behörde die Erwerbsfreiheit ein, so muss dieser das Grundrecht unmittelbar selbst betreffen und nicht bloß eine Nebenwirkung sein. So ist keine Rechtsverletzung gegeben, wenn eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wird oder keine Ausnahme vom Parkverbot für den Gewerbetreibenden vor seinem Geschäft erteilt wird. Zulässig ist die Beschränkung unter gewissen Voraussetzungen. Verletzt wird das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, wenn die Behörde mehr oder minder gesetzlos handelt. Das heißt, meist wird ein Gesetz nur zum Schein herangezogen bzw. das Gesetz unmöglich angewendet. Natürlich kann das Gesetz selbst dem Grundrecht widersprechen. Um hier seine Rechte durchzusetzen wird man meist nicht um professionelle juristische Hilfe herum kommen.

Im Zusammenhang mit der Erwerbsfreiheit ist noch die Freiheit der Berufswahl zu erwähnen. Dies ist ein Grundrecht, welches nur für physische Personen, also nicht für Firmen oder Vereine, konzipiert ist. Gemeint ist die an sich freie Wahl des Berufes, der Berufsausbildung, der Berufsantritt und die Beendigung einer Beschäftigung. Es darf niemanden vorgeschrieben werden, dass er jenen Beruf ausüben muss, wie es zum Beispiel in der ehemaligen DDR einst war. In gewisser Weise wird dennoch auf den Menschen Druck ausgeübt; die Arbeitsmarktgesetze lassen oftmals keine andere Wahl, als jene Beschäftigung anzunehmen, auch wenn man sie nicht ausüben möchte, da man sonst die finanzielle staatliche Unterstützung verlieren würde. Es ist aber zulässig für einen Beruf gewisse Voraussetzungen festzulegen wie eine bestimmte Ausbildung. Es müssen aber sachlich gleichwertige Ausbildungswege berücksichtigt werden.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel