Eingangs muss erwähnt werden, dass das infolge der Straftat eingeleitete Finanzstrafverfahren vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz geführt wird, das zur Erhebung der verkürzten oder nicht rechtzeitig gemeldeten beziehungsweise abgeführten Steuern zuständig ist. Außerdem werden Zollvergehen direkt vom Zollamt verfolgt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Tat begangen oder entdeckt wurde.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass wenn der Verkürzungsbetrag mehr als Euro 33.000,- (Zoll Euro 15.000,-) beträgt, ein weisungsfreier Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig wird, der aus drei Migliedern besteht. Es ist erwähnenswert, dass unterhalb dieser Betragsgrenze vom Beschuldigten auch die Befassung eines Spruchsenates beantragt werden kann. Vorsätzlich begangene Delikte mit einem Hinterziehungsbetrag von mehr als Euro 100.000,- (Zoll Euro 50.000,-) werden wiederum vom Gericht geahndet, ausgenommen davon sind jedoch Finanzordnungswidrigkeiten.
Es muss berücksichtigt werden, dass im gesamten Finanzstrafverfahren das Schuldprinzip gilt. Das hat zur Folge, dass nur derjenige strafbar ist, der auch schuldhaft gehandelt hat. Umgekehrt gilt aber auch das Prinzip der Unschuldsvermutung. Dieses legt fest, dass der Tatverdächtige bis zum Nachweis seiner Schuld als unschuldig gilt. Daher hat die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Schuld des Verdächtigen zu tragen. Daraus kann entnommen werden, dass nicht der Beschuldigte seine Unschuld nachzuweisen hat, sondern dass die Finanzstrafbehörde ihm seine Schuld nachweisen muss. Sollte die Schuld des Beschuldigten jedoch zweifelhaft sein, wird er somit, aufgrund des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten, also in dubio pro reo, nicht zu bestrafen sein.