Das Finanzstrafverfahren beim Finanzamt




Erhebungen bzw. Vorerhebungen

Die Finanzverwaltung in Österreich ist sehr eng mit anderen Behörden verknüpft. Gebietskrankenkassen, das Arbeitsmarktservice beispielsweise sind gesetzlich dazu verpflichtet, relevante Sachverhalte unverzüglich an das Finanzsamt weiterzuleiten. Dies dient vor allem dazu, etwaige Verdachtselemente gegenüber dem Verdächtigen sorgfältig überprüfen und belegen zu können. Das Finanzamt verfügt darüber hinaus über die jederzeitige Möglichkeit, relevante Informationen von jedermann heraus verlangen zu können. Freilich wird oftmals auch direkt Kontakt mit der verdächtigten Person aufgenommen. Eine solche Auseinandersetzung sollte vor allem aus Sicht des verdächtigen unbedingt zur Aufklärung etwaiger Unklarheiten genutzt werden, um so der Einleitung eines Verfahrens aus dem Weg zu gehen. Erst wenn die Prüfung der Sachverhalte und Fakten sorgfältig und vollständig stattgefunden hat, wird ein Finanzstrafverfahren eröffnet, um so möglichst wenige ungerechtfertigte und unangenehme, weil falsche, Beschuldigungen zu vermeiden.

Vorladung der Finanzstrafbehörde

Einer Vorladung der Finanzstrafbehörde muss unbedingt Folge geleistet werden; zu hoffen, das Problem würde sich bei mangelnder Reaktion vielleicht von alleine lösen, kann oft unangenehme Folgen, mitunter hohe Geldstrafen, mit sich bringen. Überdies entfällt bei mangelnder Kooperation auch ein wichtiger Strafmilderungsgrund im Falle einer rechtmäßigen Verurteilung. Wichtig darüber hinaus ist auch, aus der Vorladung herauszulesen, in welcher Funktion man denn geladen wird. Zu unterscheiden gelten die Vorladungen als Verdächtiger beziehungsweise Beschuldiger, als Zeuge, als Auskunftsperson, oftmals persönlich aber durchaus auch lediglich am Schriftweg. Bei der Ladung als Verdächtiger steht es einem frei, sich von Personen wie etwa Rechtsanwälte oder Notare vertreten zu lassen. Grundsätzlich gilt, dass jedermann zu wahrheitsgemäßen Aussagen verpflichtet ist, eine Ausnahme verkörpert allerdings die Aussagenverweigerung. Wenn nämlich die erfragte Aussage nicht von essentieller Bedeutung für den jeweiligen Fall ist, können Angehörige des Beschuldigten die Aussage verweigern. Ebenso nicht zur Aussage verpflichtet sind Fragen, deren Beantwortung zur strafgerichtlichen Verfolgung der aussagenden Person selbst oder deren Angehörigen oder einen bedeutenden Vermögensschaden der selbigen Personen zur Folge hätte.

Einleitung des Verfahrens und Rechtsmittel

Ein etwaiges Finanzstrafverfahren wird eingeleitet, wenn die vorangehenden Ermittlungen und Prüfungen den Verdacht auf ein Finanzvergehen nicht ausdrücklich ausschließen und eliminieren konnten. Im Falle eines Verdachts der steuerlichen Abgabenhinterziehung wird das Verfahren mittels Bescheid, in allen übrigen Fällen mittels Verfügung, welche nicht mit Rechtsmittel bekämpft werden kann, eingeleitet. Hierbei werden die konkreten Umstände und Sachverhalte dargelegt, die die Einleitung des Verfahrens notwendig gemacht haben, ebenso werden die Vergehen genannt, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Als Beschuldigter werden einem gesonderte Rechte im Finanzstrafverfahren zugesprochen.

Eines der Rechtsmittel in einem Finanzstraferfahren stellt die Beschwerde dar. Diese steht gegen alle im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide zur Verfügung, die keine Straferkenntnisse sind oder gegen Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind. Die Frist zur Beschwerde beträgt ein Monat ab Zustellung des anzufechtenden Bescheides und hat grundsätzlich, wenn nicht gesondert beantragt, keine aufschiebende Wirkung. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid wird unmittelbar beim Unabhängigen Finanzsenat eingebracht. Dieser Senat hat die Aufgabe, den zugestellten Bescheid, zu der sie die Beschwerde erhalten haben, auf ihre Gültigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen, der Senat kontrolliert also lediglich, ob die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht willkürlich oder zu Unrecht eingeleitet wurde. Die Entscheidung über die etwaige Schuld des verdächtigen unterliegt nicht der Kompetenzen dieses Senats.

Es hat daher keinerlei Sinn, einen zugestellten Einleitungsbescheid beim Senat mittels Beschwerde anzufechten, wenn der Beschuldigte lediglich überzeugt davon ist, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat und daher nicht zu bestrafen ist. Der Unabhängige Finanzsenat überprüft also lediglich nur, ob die Einleitung des Verfahrens im jeweiligen Fall gerechtfertigt ist. Eine Beschwerde setzt sich typischerweise wie folgt zusammen. Sie muss die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides enthalten, weiters die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird sowie die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Selbstverständlich können auch neue Beweise hinzugefügt werden.

Vereinfachtes Verfahren

Strafverfügung

Eine Strafverfügung wird erlassen, wenn der Sachverhalt ausreichend erläutert und geklärt erscheint. Der beschuldigte muss allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen haben. In einem solchen Fall würde eine mündliche Verhandlung ausbleiben, was wiederum eine Vereinfachung des Verfahrens bedeuten würde.

Einspruch

Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit, ein sehr wichtiges Rechtsmittel zu ergreifen, und zwar den Einspruch. Binnen eines Monats ist es möglich, schriftlich einen Einspruch gegen die erlassene Finanzstrafverfügung bei der zuständigen Finanzstrafbehörde einzubringen. Dabei ist man an keine festgelegte Form gebunden. Ein Einspruch hat zur Folge, dass die jeweilige Strafverfügung außer Kraft gesetzt wird. Das vormals vereinfachte Verfahren wird mit einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, wobei auch hier das Recht gewährt wird, eine Entscheidung durch den Spruchsenat zu fällen.

Mündliche Verhandlung

Sollte ein vereinfachten Verfahren nicht möglich sein, oder wie vorher bereits beschrieben nach einer bereits ergangenen Strafverfügung Einspruch erhoben worden sein, so kommt es zu einer mündlichen Verhandlung bei der Finanzstrafbehörde oder dem Spruchsenat. Bei dieser Verhandlung können noch nicht berücksichtigte Beweise vorgelegt werden oder ein entsprechender Antrag auf neue Beweisführung eingebracht werden. Die Verhandlung selbst zielt darauf ab, dass die Organe der Finanzstrafbehörde, also ein Einzelbeamter oder der Spruchsenat, nach der Ergänzung durch Untersuchungsergebnisse, Beweise, eine Entscheidung über die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens, also Strafe oder Straffreiheit fällen.

Einstellung des Verfahrens

Sollte es in diesem Verfahren nicht möglich sein, dem Beschuldigten seine Schuld eindeutig nachzuweisen, so kommt es zur Einstellung des Verfahrens und in weitere Folge zur Straffreiheit des Verdächtigten. Die Einstellung des Verfahrens hat mittels Bescheid zu ergehen.

Die Berufung

Im Falle, dass eine Schuld in diesem Verfahren tatsächlich nachgewiesen werden kann, hat der Beschuldigte, wenn das Verfahren also nicht eingestellt wird, die Möglichkeit ein sehr wichtiges Rechtsmittel zu ergreifen, und zwar die Berufung. Die Berufung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten, darüber hinaus die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis angefochten wird sowie die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Hierfür muss natürliche eine plausible Begründung offengelegt werden. Neue Beweise, die die jeweiligen Begründungen unterstreichen oder gar belegen, können der Berufung ebenfalls beigelegt werden. Die Berufung führt dann in weiterer Folge zu einer neuerlichen Entscheidung über den jeweiligen Verdachtsfall.

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