Das Finanzstrafrecht ist zuständig für die Sanktion von Verstößen gegen Vorschriften des Steuerrechts und Finanzrechts. Das gesamte Finanzstrafrecht und das Verfahren dazu sind hauptsächlich im Finanzstrafrechtsgesetz geregelt, wobei sich dieses in verschiedene Abschnitte aufgliedert. Ebenso enthalten zum Beispiel das Mineralölsteuergesetz, das Außenhandelsgesetz 2005 oder das Tabakmonopolgesetz finanzstrafrechtliche Bestimmungen. Seit 1999 wurden die Strafbestimmungen immer mehr verschärft, hauptsächlich deshalb weil die Anzahl der Delikte zugenommen haben. Die letzte Änderung erfolgte mit der Novelle zum Finanzstrafrechtsgesetz im Jahr 2010.
Das Finanzstrafrecht gilt in jedem österreichischen Bundesland gleich und es sind grundsätzlich nur in Österreich begangene Finanzvergehen strafbar. Hierbei ist es egal ob der Täter ein österreichischer Staatsbürger, Ausländer oder Staatenloser ist. Ein Finanzvergehen kann aber strafbar sein, wenn es in den anderen Ländern der europäischen Mitgliedsstaaten begangen worden ist und in Österreich entdeckt wird. Des Weiteren kann ein österreichischer Staatsbürger wegen eines Finanzvergehens bestraft werden, wenn er dies im Ausland begeht.
Finanzvergehen können von natürlichen Personen und von den sogenannten Verbänden im Sinne der Verbandsverantwortlichkeit begangen werden. Dies sind zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Stiftungen, Vereine oder Personengesellschaften, wie eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG). Keine Verbände sind Verlassenschaften, Bund, Länder Gemeinden oder anerkannte Kirchen.
Grob gefasst kann man sagen, das folgende Bereiche Objekte von Finanzvergehen sein können, und zwar bundesrechtlich geregelte Abgaben und Beiträge, die sowohl in einem österreichischen als auch in einem europäischen Gesetz geregelt sind, Grundsteuer und Lohnsummensteuer und bundesgesetzliche Beiträge an öffentliche Fonds und öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Das Finanzstrafrecht sieht primär Vermögensstrafen vor, es können aber auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Wenn eine Vermögensstrafe ausgesprochen wird, dann wird dieser Betrag immer auch in einer Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn der Täter die Vermögensstrafe nicht bezahlen kann, denn dann wird diese in eine Freiheitsstrafe umgewandelt. Die Umrechnung von einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt nicht nach einem vorgefertigten Schema oder Vorlagen, sondern durch Ermessen der Behörde. Eine Vermögensstrafe kann eine Geldstrafe sein, aber auch die Strafe des Verfalls und die Strafe des Wertersatzes. Im Normalfall bekommt der Täter eine Geldstrafe, diese ist nämlich bei sämtlichen Finanzvergehen vorgesehen. Die Strafe des Verfalls wird bei Sachen eingesetzt, wegen denen das Finanzvergehen begangen worden ist oder das zur Begehung dieses verwendet wurde. Die Strafe des Wertersatzes ist an Stelle der Strafe des Verfalls zu verhängen, wenn die Verfallsgegenstände nicht greifbar sind, diese einem Dritten gehören oder wenn der Verfall zur Bedeutung der Tat unverhältnismäßig ist.
Bei Bemessung der Geldstrafe sind zuerst die Schuld des Täters und dann die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu prüfen. Bei der Schwere der Schuld sind wie im allgemeinen Strafrecht Milderungs- und Erschwerungsgründe zu prüfen. Ist das Verschulden des Täters geringfügig und hat die Tat keine Folgen oder ergeben sich nach dem Vergehen nur unbedeutende Folgen und hat die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, kann von einer Einleitung oder Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abgesehen werden. Dies liegt allerdings im Ermessen der Behörde. Eine Verwarnung ist aber auf jeden Fall auszusprechen.
Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, bei Finanzvergehen, die vorsätzlich begangen werden. Sie darf nicht bei einem Jugendlichen verhängt werden, wie dies im normalen Strafrecht möglich ist. Weiters darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn sonst keine anderen Möglichkeiten bestehen, den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.