Eingangs muss erwähnt werden, dass das infolge der Straftat eingeleitete Finanzstrafverfahren vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz geführt wird, das zur Erhebung der verkürzten oder nicht rechtzeitig gemeldeten beziehungsweise abgeführten Steuern zuständig ist.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Zollvergehen direkt vom Zollamt verfolgt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Tat begangen oder entdeckt wurde. Sollte der Verkürzungsbetrag mehr als Euro 33.000,- (Zoll Euro 15.000,-) betragen, wird ein weisungsfreier Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig, der aus drei Migliedern besteht. Es ist erwähnenswert, dass unterhalb dieser Betragsgrenze vom Beschuldigten auch die Befassung eines Spruchsenates beantragt werden kann. Vorsätzlich begangene Delikte mit einem Hinterziehungsbetrag von mehr als Euro 100.000,- (Zoll Euro 50.000,-) werden wiederum vom Gericht geahndet, ausgenommen davon sind Finanzordnungswidrigkeiten.
Es muss berücksichtigt werden, dass im gesamten Finanzstrafverfahren das Schuldprinzip gilt. Das bedeutet, dass nur derjenige strafbar ist, der schuldhaft gehandelt hat. Es gilt umgekehrt aber auch das Prinzip der Unschuldsvermutung. Dieses legt fest, dass der Tatverdächtige bis zum Nachweis seiner Schuld als unschuldig gilt. Daher hat die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Schuld des Verdächtigen zu tragen. Daraus kann somit entnommen werden, dass nicht der Beschuldigte seine Unschuld nachzuweisen hat, sondern dass die Finanzstrafbehörde ihm seine Schuld nachzuweisen hat. Wenn die Schuld des Beschuldigten zweifelhaft ist, wird er daher, aufgrund des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten, also in dubio pro reo, nicht zu bestrafen sein.