Rechtsbelehrung
Ein Verdächtiger muss ehestmöglich über seine Rechte im Verfahren informiert werden. Diese Rechtsbelehrung kann allerdings solange rechtmäßig ausbleiben, solange gerade diese Rechtsbelehrung etwaig laufende Ermittlungen behindern würde. Das heißt, gerade dann, wenn der Verdächtige noch nicht wissen soll, dass ein Verfahren ansteht, oder dass gerade gegen ihn ermittelt wird. Die wesentlichen Rechte im Verfahren lauten darüber hinaus wie folgt, und zwar unter anderem die Beiziehung eines Verteidigers, der Akteneinsicht, der Parteigehör sowie die Verweigerung der Aussage.
Beiziehung eines Verteidigers
Mit einer simplen Vollmacht für das jeweilige Finanzverfahren, kann sich der Verdächtige durch einen Verteidiger vertreten lassen, das sogar teils auch so, dass der Verdächtige nicht einmal persönlich zum Verhandlungstermin erscheinen muss, sofern dies nicht ausdrücklich gefordert ist. Ebenfalls möglich ist die sogenannte Zustellungsvollmacht. Das wiederum bedeutet, dass der jeweilige Vertreter auch alle Zustellungen an ihrer Stelle erhält, um diese gegebenenfalls gleich bearbeiten oder beantworten zu können. Selbstverständlich kann man sich auch von mehreren Verteidigern vertreten lassen. Als Verteidiger selbst kommen beispielsweise Personen wie Rechtsanwälte und Notare in Frage.
Akteneinsicht
Zwar nicht absolut willkürlich, jedenfalls aber wenn eine Einsicht in die gegenständlichen Unterlagen für die Geltendmachung finanzstrafrechtlicher oder gar abgabenrechtlicher Interessen sowie für die Erfüllung gleichartiger Pflichten notwendig ist, kann eine Akteneinsicht vorgenommen werden. Hierzu wird in der Praxis zumeist vorab telefonisch ein Termin vereinbart, der in der Regel auch sehr kurzfristig stattfinden kann. Selbstverständlich kann die Einsicht auch vom bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden, der das wiederum in der Regel auch eigenständig macht.
Parteiengehör
Wie bereits vorab erläutert, hat jeder Verdächtige oder Beschuldigte die Möglichkeit, selbst Stellungnahme zu nehmen. Hierzu wird er auch ohne eigenes Hinzutun aufgefordert. Ebenfalls kann man einen Antrag auf Beweisführung stellen, so also beispielsweise etwa eine Zeugenbefragung veranlassen.
Verweigerung der Aussage
Der Verdächtigte in einem Finanzstrafverfahren ist grundsätzlich verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Falschaussagen oder Unwahrheiten können demnach zu schwerwiegenden, unangenehmen Konsequenzen führen. Allerdings ermöglicht das Gesetz dem Beschuldigten, seine Aussage zu verweigern. Hierzu wurde bereits zuvor ausgiebig im Text erläutert. Bei einer Aussagenverweigerung sollte allerdings beachtet werden, dass sich die Organe der Finanzbehörde ihren Teil denken können. Eine glaubhafte und sinnvolle Begründung der Aussagenverweigerung wäre daher mehr als günstig anzubringen, auch in Hinsicht auf den Strafmilderungsgrund im Falle einer rechtmäßigen Bestrafung.
Strafvollzug
Sollte der erfolgreiche und mangelfreie Abschluss der Verhandlung zum Entschluss kommen, dass der Verdächtige die Schuld für seine Tat trägt, so kommt es zum Strafvollzug. Wie bereits erwähnt, kann eine Bestrafung durch Geldbußen oder durch Freiheitsentzug verkörpert sein.
Geldstrafen sind in der Regel nach Ablauf eines Monats fällig. Zuständige Behörde zur Erhebung dieser Bußen ist die Finanzstrafbehörde. Dort können auch sämtliche Nebenvereinbarungen, wie beispielsweise etwa Stundung, Ratenzahlung, Aufschub des Strafvollzuges, vereinbart werden. Bei der Unmöglichkeit eine Geldstrafe zu begleichen, beispielsweise etwa wenn das notwendige Geld dem Betroffenen nicht zur Verfügung steht, droht eine alternative Freiheitsstrafe, die als Ersatzfreiheitsstrafe bezeichnet wird.
Gnadenansuchen
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an das Österreichische Finanzministerium, kurz BMF, ein sogenanntes Gnadenersuchen zu richten. Ähnlich wie die weihnachtliche Amnestie, in welcher beispielsweise Häftlinge ihre Gnadenansuchen an den Präsidenten richten können, um so zu einer frühzeitigen Entlassung zu gelangen, wird seitens des Ministeriums für Finanzen geprüft, ob vielleicht berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, anhand derer nach dem entsprechenden Ansuchen ausnahmsweise von Teilen der Geldstrafe oder gar vom der ganzen Geldstrafe selbst nachgesehen werden kann. Das heißt konkret, dass den Verurteilten vielleicht doch nicht die volle Härte, also das volle Ausmaß seiner Strafe, trifft. Allerdings müssen die berücksichtigenden Umstände belegbar vorliegen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe nach einem erfolgreichen Gnadenansuchen in eine Geldstrafe umwandeln zu lassen. Auch verfallenes Eigentum kann unter Umständen durch ein Gnadenansuchen wiederhergestellt werden.
Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe
Ein zeitlicher Aufschub der Freiheitsstrafe ist im Allgemeinen grundlos nicht möglich. Vielmehr müssen persönliche, triftige Gründe wie beispielsweise etwa nachvollziehbare Krankheit, Verletzung, Invalidität oder ein sonstiger körperlicher oder gar geistiger Schwächezustand vorliegen, um so den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe unmöglich zu machen. In solchen Fällen wird der Freiheitsentzug in der Regel bis zur Besserung aufgeschoben. Ebenfalls möglich ist die Aufschiebung des Vollzuges bei werdenden Müttern. Eine weitere Sonderregelung besteht auch bei der Gefährdung des Erwerbes, der Einkünfte des Bestraften oder auch dessen Familie bei sofortigem Freiheitsentzug. Auch hier kann eine Aufschiebung erfolgreich verlangt werden.