Die freiwillige Selbstanzeige und ihre Folgen




Eingangs muss erwähnt werden, dass es im Finanzstrafverfahren die Möglichkeit einer so genannten Begnadigung gibt. Denn durch die freiwillige Selbstanzeige kann vollkommene Strafbefreiung erwirkt werden. Für dieses Privileg sind aber einige Voraussetzungen notwendig. Die Selbstanzeige muss nämlich bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Außerdem müssen die Umstände für die Zurückhaltung der Steuern vollständig offen gelegt werden. Des Weiteren müssen die geschuldeten Abgaben vollständig entrichtet werden. In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass die Selbstanzeige freiwillig und vor allem rechtzeitig zu erfolgen hat.

Eine Strafbefreiung ist jedoch dann nicht möglich, wenn man auf frischer Tat ertappt wird. Wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige gegen den Anzeiger schon Verfolgungshandlungen gesetzt werden, tritt die Straffreiheit nicht ein. War nicht nur eine, sondern mehrere Personen an der Tat beteiligt, so ist die Befreiung von der Strafe nicht möglich, wenn auch nur gegen einen von den Tätern oder Mittätern ermittelt wird. Wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat zumindest teilweise schon entdeckt war, ist eine Strafbefreiung ausgeschlossen. Auch nicht rechtzeitig erfolgt die Anzeige, wenn sie aufgrund einer angeordneten finanzbehördlichen Untersuchung erstattet wird.

Sind die Organe des Finanzamtes schon im Anmarsch, gibt es keine Strafbefreiung. Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Der geschuldete Betrag, der im Rahmen der Anzeige zurückerstattet wird, kann gestundet werden. Der Zahlungsaufschub darf aber zwei Jahre nicht übersteigen.

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