Schadenersatz bei Brandstiftung




Brandstiftung ist vor allem ein Straftatbestand. Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Brandstiftung ist strafbar. Bezüglich der Haftung ist bei Bränden, wie bei einer Sachbeschädigung vorzugehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Brand nur leicht fahrlässig oder grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht wurde. Diese Unterscheidung ist für den Umfang der Haftung relevant. Wurde ein Feuer grob fahrlässig oder vorsätzlich ausgelöst und dabei eine Sache beschädigt ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Bei nur leichter Fahrlässigkeit ist bloß der allgemeine Wert Gegenstand der Haftung. Wurde dazu gegen das Strafgesetz verstoßen, ist auch der Wert der besonderen Vorliebe zu ersetzen. Häufige Fälle von Brandstiftung kommen in Zusammenhang mit Wohnungen oder Häusern vor. Eine vergessene Kerze oder eine brennende Zigarette sind Beispiele dafür. Fahrlässigkeit bedeutet soviel wie Unachtsamkeit. Wichtig in Zusammenhang mit Bränden in Wohnungen oder Häusern ist die Frage nach einer Versicherung. In vielen Fällen besteht eine Pflichtversicherung. Bei grober Fahrlässigkeit oder auch bei Vorsatz kann es aber unter Umständen sein, dass die Versicherung den Schaden nicht abdeckt.

Ein Brand ist nach dem Zivilrecht kein eigenes Element des Schadenersatzes. Es gibt im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch keine eigene Bestimmung, die nur den Brandfall regeln würde. Vielmehr muss man aus den allgemeinen Grundsätzen die rechtliche Beurteilung des Einzelfalles ableiten. Zum Beispiel bei einem Brand eines Fahrzeuges. Verursacht jemand einen Unfall, in dem er mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, kann es zu einem Brand kommen. Das Feuer selbst ist kein eigenes Element des Schadens. Es ist im Gesamtschaden mit umfasst. Das heißt, bricht ein Feuer durch den Crash aus, ist derjenige verantwortlich, der den Unfall verursacht hat. Der Brand des anderen Fahrzeuges ist ihm zuzurechnen. Das Feuer wäre ohne Kollision nicht entstanden. Sind auch die übrigen Voraussetzungen der Haftung gegeben, besteht die Haftung auch bezüglich des Brandes. Bei Wohnungen oder Häusern ist die Frage zu klären, wer wofür verantwortlich ist. Für Haushaltsgeräte ist zum Beispiel der Wohnungsinhaber zuständig. Die Geräte sind regelmäßig zu warten. Werden sie defekt und verursachen einen Brand, ist grundsätzlich der Inhaber verantwortlich. Das wäre bei einer Mietwohnung der Mieter. Liegt der Defekt im Gerät selbst und liegt ein Fall der Produkthaftung vor, ist der Hersteller bzw. der Händler dafür verantwortlich. Das wäre etwa gegeben, wenn ein neues Küchengerät Feuer fängt. Wiederum anders ist die Lage bei Kabelbränden. Für Leitungen, die in die Wand integriert sind, ist der Eigentümer verantwortlich.

Der Schaden wäre in diesem Fall bei einer Mietwohnung vom Vermieter zu tragen. In vielen Fällen liegt aber, wie bereits erwähnt, eine Versicherung vor. Eine Feuerschutzversicherung ist Pflicht. Ein etwaiger Rechtsstreit dreht sich vor allem um die Frage ob grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Wird zum Beispiel absichtlich ein Brand gelegt, braucht die Versicherung nicht zu bezahlen. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist dies so. Die Haftung trifft in diesen Fällen den Schädiger selbst. Die Qualifikation im Einzelfall, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt ist sehr schwierig. Es sind alle Umstände zu prüfen und abzuwägen. Hinweise für grobe Fahrlässigkeit sind zum Beispiel das Brennenlassen von Kerzen, wenn man das Haus verlässt. Sehr strittig sind jene Fälle, in denen Personen mit brennenden Zigaretten in Hand einschlafen. Es hängt sehr von den Gesamtumständen ab, ob man dies als grobe oder leichte Fahrlässigkeit qualifizieren kann.

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