Eingangs muss erwähnt werden, dass bei Vermögensdelikte ebenso die tätige Reue berücksichtigt werden muss. Die tätige Reue ist deswegen wesentlich, weil die Strafbarkeit wegen eines Vermögensdeliktes unter Umständen aufgehoben werden kann, wenn es sich um ein reuefähiges Delikt handelt. Dadurch kann der Täter des Vermögensdeliktes somit durch tätige Reue straffrei werden. Das bedeutet also, dass der Täter sodann nicht zu bestrafen sein wird, wenn er freiwillig, ohne dazu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner strafbaren Tat entstandenen Schaden rechtzeitig wiedergutmacht bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat. Diese Schadenswiedergutmachung kann etwa dadurch geschehen, dass der Täter gegenüber der geschädigten Person einen Ersatz leistet bzw. eine Vereinbarung mit dieser Person schließt oder eine Selbstanzeige bei der Behörde erlegt.
Wenn sich der Täter vertraglich verpflichten sollte, die durch seine Handlung verletzten Person innerhalb einer bestimmten Frist eine Schadensgutmachung zu leisten, muss beachtet werden, dass die Strafbarkeit jedoch wieder auflebt, wenn er diese Verpflichtung zur Schadensgutmachung innerhalb der vereinbarten Frist nicht einhalten sollte. Außerdem wird der Täter auch dann nicht zu bestrafen sein, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden bei der Behörde durch Selbstanzeige offenbart hat und sodann durch Erlag bei dieser Behörde wiedergutgemacht hat.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Täter des Vermögensdeliktes, auch dann nicht bestraft wird, wenn er sich um die Schadensgutmachung zwar ernstlich bemüht hat, aber eine andere Person in seinem Namen oder eine andere an der Tat mitwirkenden Person den ganzen Schaden, der aus der Tat entstanden ist, gutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat.